Kurzbeschreibung
Mit diesem Musterdokument kann sich der Verwaltungsbeirat eine Ordnung geben, die u. a. die Häufigkeit der Versammlungen, die Ladung und den Versammlungsort regelt.
Zustandekommen und Hinweise
Die Wohnungseigentümer können nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG vereinbaren oder nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen, welche Formalien für die Versammlungen des Verwaltungsbeirats gelten sollen (Beiratsordnung oder Geschäftsordnung). Haben die Wohnungseigentümer die Beiratsordnung vereinbart oder beschlossen, können die Verwaltungsbeiräte diese nicht ändern.
Haben die Wohnungseigentümer für den Verwaltungsbeirat keine Beiratsordnung bestimmt, können die Verwaltungsbeiräte selbst die Fragen zu ihren Versammlungen regeln. Dieser Beiratsordnung dürfen Bestimmungen der Wohnungseigentümer nicht entgegenstehen.
Das Muster ist nur eine Möglichkeit von vielen und den Bedürfnissen der konkreten Wohnungseigentumsanlage anzupassen. Es ist etwa die Häufigkeit der Versammlungen – wenn solche überhaupt stattfinden sollen – zu überprüfen.
Geschäftsordnung für den Verwaltungsbeirat
Der Verwaltungsbeirat ist mindestens einmal im Quartal vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einzuberufen. Jeder Verwaltungsbeirat kann die Einberufung weiterer Versammlungen verlangen. Das Verlangen bedarf keiner besonderen Form. Die Verwaltungsbeiräte können jederzeit unter Verzicht auf weitere Förmlichkeiten zu einer Versammlung zusammenkommen oder gemeinsam laden.
§ 2 Ladung zum Verwaltungsbeirat |
Die Einberufung des Verwaltungsbeirats ist in jeder Form möglich. Die Ladungsrist soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine Woche betragen. Der Ladung ist eine Tagesordnung beizufügen, bei der die Beschlussgegenstände entsprechend § 23 Abs. 2 WEG in der Fassung vom 1. Dezember 2020 bezeichnet sind.
§ 3 Versammlungsort, Versammlungsstätte und Versammlungszeit |
Der Versammlungsort ist der Ort der Wohnungseigentumsanlage. Der Vorsitzende bestimmt die Versammlungsstätte. Die Versammlungsstätte muss gewährleisten, dass die Beratungen des Verwaltungsbeirats nichtöffentlich sind. Die Versammlungen sollen an einem Wochentag außerhalb der Schulferien nicht vor 18.00 Uhr stattfinden. Auf Feiertage und die Wünsche der Verwaltungsbeiräte ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
Der Verwaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn 2 Verwaltungsbeiräte erschienen sind. Etwas anderes gilt, wenn es nur einen Verwaltungsbeirat gibt. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats geleitet. Die Teilnahme eines (gegebenenfalls werdenden) Wohnungseigentümers oder des Vertreters eines (gegebenenfalls werdenden) Wohnungseigentümers an den Versammlungen ist zulässig, sofern kein Verwaltungsbeirat widerspricht. Die Teilnahme Dritter an den Versammlungen ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat über die Versammlungen ein Protokoll zu führen. Im Protokoll soll wenigstens aufgeführt werden, welche Verwaltungsbeiräte sich wo und wann getroffen und über welche Gegenstände in welcher Weise abgestimmt haben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beim Verwalter aufzubewahren. Jeder Wohnungseigentümer kann in das Protokoll Einsicht nehmen.
Jeder Verwaltungsbeirat hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht möglich. Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit und können auch außerhalb einer Versammlung, auch fernmündlich, gefasst werden. Eine Enthaltung gilt nicht als Neinstimme. Für das Stimmrecht, auch außerhalb einer Versammlung, gelten § 25 Abs. 1 und Abs. 4 WEG in der Fassung vom 1. Dezember entsprechend.
Haben die Wohnungseigentümer keinen Vorsitzenden gewählt, haben die Verwaltungsbeiräte aus ihrem Kreis einen zu bestimmen. Haben die Verwaltungsbeiräte keinen Vorsitzenden bestimmt, ist der nach Lebensjahren älteste Verwaltungsbeirat der Vorsitzende. Der nach Lebensjahren zweitälteste Verwaltungsbeirat ist sein Stellvertreter.