Bei der Beistandschaft erhält das Jugendamt neben einem Elternteil oder den Eltern die gesetzliche Vertretung des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft und die Unterhaltssicherung. Die Beistandschaft erfolgt durch Antrag. Der Beistand wird neben dem antragstellenden Elternteil bzw. den Eltern gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Sozialversicherung: Das Jugendamt wird nach § 55 SGB VIII in den vom Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Fällen tätig und überträgt die Aufgaben der Beistandschaft auf einen seiner Beamten oder Mitarbeiter.
Dabei regelt
- die Aufgaben der Beistandschaft des Jugendamts § 1712 BGB,
- die Antragsbefugnis § 1713 BGB,
- den Eintritt der Beistandschaft § 1714 BGB,
- die Beendigung der Beistandschaft § 1715 BGB,
- die Wirkungen der Beistandschaft § 1716 BGB und
- das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland § 1717 BGB.
Darüber hinaus weist das Jugendamt nach § 52a SGB VIII unverheiratete Mütter auf die Möglichkeit der Beistandschaft hin.
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