7.1 Wegfall der Versicherungspflicht
Die Erstattung setzt voraus, dass
- der Versicherte aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist,
- für ihn kein Recht zur freiwilligen Versicherung besteht,
- seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Kalendermonate (Wartefrist) abgelaufen sind und inzwischen nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Antrags auf Beitragserstattung erfüllt sein. Der Grund für den Wegfall der Versicherungspflicht ist unbedeutend. Entscheidend ist, dass Versicherungspflicht einmal bestanden hat, nun aber nicht mehr besteht. Es darf weder zur allgemeinen noch zur knappschaftlichen Rentenversicherung mehr Versicherungspflicht bestehen.
Nicht aus der Versicherungspflicht ausgeschieden und deshalb grundsätzlich nicht erstattungsberechtigt ist, wer
- zwar seine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit im Bundesgebiet aufgegeben hat, aber
- in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat oder in einem anderen Abkommensstaat der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig ist.
Berechtigung zur freiwilligen Versicherung
Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ist für alle Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres gegeben. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
7.2 Erreichen der Regelaltersgrenze
Besteht für einen Versicherten nach Erreichen der Regelaltersgrenze kein Anspruch auf Regelaltersrente, kann die Beitragserstattung ebenfalls beantragt werden. Ein Grund dafür kann darin liegen, dass die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt ist. Ob die Wartezeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch Zahlung weiterer Pflichtbeiträge oder freiwilliger Beiträge noch erfüllt werden kann, ist für die Erstattung ohne Bedeutung.
7.3 Erstattung an Hinterbliebene
Ist die allgemeine Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente nicht erfüllt und gilt sie auch nicht als erfüllt, so kann aus den vom Verstorbenen gezahlten Beiträgen keine Rentenleistung erbracht werden. Die Witwe, der Witwer oder die Waisen haben aber das Recht, sich diese Beiträge erstatten zu lassen. Halbwaisen erhalten die Erstattung nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Bei mehreren Waisen steht diesen der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
7.4 Versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht Befreite
Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können eine Erstattung der Beiträge beantragen. Der Anspruch auf Beitragserstattung besteht erst nach einer Wartefrist von 24 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht.
Zu den berechtigten Personen gehören unter anderem:
- Beamte oder Richter auf Lebenszeit sowie Berufssoldaten,
- sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- satzungsmäßige Mitglieder geistiger Genossenschaften,
- Versicherte, die dauerhaft von der Versicherungspflicht befreit sind (z. B. weil sie aufgrund ihrer Beschäftigung Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind).