Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können eine Erstattung der Beiträge beantragen. Der Anspruch auf Beitragserstattung besteht erst nach einer Wartefrist von 24 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht.

Zu den berechtigten Personen gehören unter anderem:

  • Beamte oder Richter auf Lebenszeit sowie Berufssoldaten,
  • sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • satzungsmäßige Mitglieder geistiger Genossenschaften,
  • Versicherte, die dauerhaft von der Versicherungspflicht befreit sind (z. B. weil sie aufgrund ihrer Beschäftigung Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind).

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