Zusammenfassung
Nachträgliche Änderungen des Entgelts machen Beitragskorrekturen erforderlich. Diese können beispielsweise aus Anwendung der Märzklausel oder aus einer Betriebsprüfung resultieren.
Sozialversicherung: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aktualisieren regelmäßig die Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV. Die jeweils geltende Fassung ist in einem GR dargestellt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben im Rundschreiben vom 4.6.2013 den Wegfall der zeitlichen Rechnungsabgrenzung zum 1.1.2014 mit Auswirkungen auf die Erstellung von Korrekturbeitragsnachweisen beschrieben.
Die Märzklausel – vielfach Auslöser von Beitragskorrekturen – ist in § 23a Abs. 4 SGB IV geregelt.
Sozialversicherung
1 Nachträglicher Abzug von Arbeitnehmeranteilen
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Arbeitsentgelt ist zeitlich begrenzt. Sind die Abzüge für einen Zahlungszeitraum unterblieben, so dürfen sie nur noch bei den 3 nächsten Entgeltzahlungen nachgeholt werden, es sei denn, dass die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet werden.
2 Aktuelle Beitragskorrekturen
Beitragskorrekturen aus Vormonaten können grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis mit aufgenommen werden. Das gilt auch für Beitragsnachforderungen, die sich aus Betriebsprüfungen ergeben.
Besonderheiten gelten, wenn Beiträge dem Vorjahr zugeordnet werden müssen, beispielsweise durch die Anwendung der Märzklausel.
Stornierung eines Beitragsnachweises
Neben der Berücksichtigung von Beitragskorrekturen im laufenden Beitragsnachweis besteht die Möglichkeit, den übermittelten Beitragsnachweis – auch für zurückliegende Zeiträume – zu stornieren. Hierbei wird das Beitragssoll vollständig abgesetzt und für denselben Zeitraum ein neuer Beitragsnachweis an die zuständige Einzugsstelle gemeldet.
3 Beitragskorrekturen durch die Märzklausel
Beitragskorrekturen für zurückliegende Entgeltabrechnungszeiträume können in den laufenden Beitragsnachweis mit einfließen. Ein Korrekturbeitragsnachweis ist nicht mehr erforderlich. Das gilt auch dann, wenn Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zugeordnet werden müssten.
4 Rückwirkende Änderung der Beitragspflicht
Zu den Beitragskorrekturen gehören ausschließlich Berichtigungen, die Folge von Abrechnungsfehlern des Arbeitgebers sind. In diesen Fällen ist z. B. bei rückwirkender Steuerfreistellung von Zuschlägen zum Arbeitsentgelt auch eine rückwirkende Beitragsfreistellung möglich, solange der Lohnsteuernachweis für das betroffene Kalenderjahr noch nicht geschrieben wurde (üblicherweise 28.2. des Folgejahres).
Anders verhält es sich bei Einnahmen, die auf Grund gesetzlicher Regelungen, die rückwirkend in Kraft treten, ihren Charakter verändern. In der Sozialversicherung handelt es sich dabei um Neuregelungen, die erst für Entgeltabrechnungszeiträume anwendbar sind, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung beginnen.
Insofern wurden die Beiträge aus diesen Einnahmen ursprünglich nicht zu Unrecht gezahlt und gelten somit als nicht zu Unrecht entrichtet. Eine rückwirkende Beitragskorrektur und folglich eine Erstattung solcher GSV-Beiträge ist nicht möglich.