(1) 1Die Beiträge werden für den jeweiligen Beitragsmonat erhoben. 2Sie sind bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats (Fälligkeitstag) zu zahlen.

 

(2) Abweichend von § 254 Satz 1 SGB V gilt für die Zahlung der Beiträge der versicherungspflichtigen Studenten Absatz 1, wenn die monatliche Zahlung der Beiträge sichergestellt ist.

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