1 Freiwillig Krankenversicherte
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung tragen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung allein.
Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.
1.1 Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses
Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung oder privaten Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 SGB V und nach § 61 Abs. 1 SGB XI zur Zuschussleistung verpflichtet ist. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig höhere Zuschüsse, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
1.2 Monatliches Arbeitsentgelt unterschreitet Jahresarbeitsentgeltgrenze
In Einzelfällen kommt es vor, dass ein Beschäftigter zwar mit seinem laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen nicht übersteigt, er aber durch Gewährung regelmäßiger Einmalzahlungen die Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschreitet und deshalb wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist. Dem Grunde nach ist auch in solchen Fällen der Beitragszuschuss von dem Ausgangswert zu berechnen, der bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wäre. Dies ist
- in den einzelnen Monaten das – unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende – laufende Arbeitsentgelt und
- in den Monaten, in denen die Einmalzahlungen gezahlt werden, das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlungen.
Die gesetzlichen Krankenkassen erheben allerdings bei freiwilligen Mitgliedern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen krankenversicherungsfrei sind, die monatlichen Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze. Die Krankenkasse geht auch dann so vor, wenn das laufende Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Aus Gründen der praktikablen Handhabung ist es in diesen Fällen zulässig, als Beitragszuschuss die Hälfte des Höchstbeitrags zu zahlen. Dies wäre bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht nicht der Fall.
Änderung des Beitragszuschusses
Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer ändert sich der Beitragszuschuss infolge der Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze grundsätzlich immer nur zum 1.1. eines Kalenderjahres. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich bei einer Beitragssatzveränderung im Laufe eines Kalenderjahres.
1.3 Höhe des Beitragszuschusses
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Dies ist i. d. R. die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
Bei Versicherten mit Anspruch auf Krankengeld beträgt der Beitragszuschuss im Jahr 2024 377,78 EUR (zzgl. halber Zusatzbeitrag). Bei Versicherten ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt der Beitragszuschuss im Jahr 2024 362,25 EUR (zzgl. halber Zusatzbeitrag).
2 Privat Krankenversicherte
Privat Kranken- und/oder Pflegeversicherte tragen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich allein.
Den Beitragszuschuss bei Versicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV) erhalten ausschließlich Arbeitnehmer, die
- nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder
- nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungsfrei oder
- auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden.
Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht dagegen nicht für Personen, die aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind.
2.1 Beitragszuschuss für Familienangehörige
2.1.1 Gewährung bei Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Der Beitragszuschuss ist auch für die private Krankenversicherung der Familienangehörigen zu gewähren, wenn diese Familienangehörigen Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hätten. Dazu zählen beispielsweise die Ehefrau und Kinder sowie Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
2.1.2 Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den Beitragszuschuss besteht nur, wenn Vertragsleistungen beansprucht werden können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Anspruchsbegründend ist jeweils die Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers bzw. ggf. zusätzlich seiner Angehörigen. Die Voraussetzungen für den Beitragszuschuss sind also auch dann erfüllt, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern z. B. seine Ehefrau den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Der Beschäftigte muss nicht alle seine Familienangehörigen und Lebenspartner in den Vertrag mit aufgenommen haben. Die Mitversicherung wird nur für Angehörige gefordert, für die im Falle einer gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Familienversicherung geltend gemacht werden könnte. Es ist nicht erforderlich, dass die priva...