Leitsatz

Bejahte Rückbauverpflichtung bei baulicher Veränderung an der Fensteranlage in einem Hochhaus trotz anderweitig zuvor geduldeter Veränderungen der Außenfassade

 

Normenkette

§ 22 WEG; § 242 BGB

 

Kommentar

Bei einem Hochhaus, dessen Gesamteindruck maßgeblich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen geprägt wird und bei dem in der Vergangenheit bereits vereinzelt Veränderungen auch an Fensteranlagen sowie die Anbringung von Markisen und windabweisenden Wänden hingenommen worden sind, handelt die Eigentümergemeinschaft nicht treuwidrig, wenn sie "das Maß der außenseitigen baulichen Veränderungen als voll ansieht" und deshalb von einem Eigentümer den Rückbau einer weiteren, ohne Zustimmung angebrachten und nicht dem ursprünglichen Erscheinungsbild entsprechenden Fensteranlage verlangt. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG ist es auch verfassungsrechtlich geboten, die Schwelle einer Beeinträchtigung der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung durch einen Eigentümer niedrig anzusetzen (BVerfG v. 22.12.2004, 1 BvR 1806/04, NZM 2005, 182). Jede neue bauliche Veränderung bringt auch neue Beeinträchtigungen des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage mit sich. Allein aus bisher geduldeten Veränderungen des optischen Gesamtbilds kann kein Wohnungseigentümer einen Vertrauensschutz derart ableiten, dass auch ihm in Zukunft stets eine Zustimmung zur baulichen Veränderung erteilt werden müsste.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2005, 16 Wx 40/05OLG Köln v. 18.4.2005, 16 Wx 40/05, NZM 20/2005, 790

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