I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 2008 zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BGBl. 2008 II S. 182, 184), wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 44 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
im Verhältnis zu den nachfolgenden Staaten vorläufig anwendbar ist:
Bulgarien mit Wirkung vom 9. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Europäische Gemeinschaft mit Wirkung vom 9. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Finnland mit Wirkung vom 15. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Frankreich mit Wirkung vom 9. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Polen mit Wirkung vom 9. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Rumänien mit Wirkung vom 9. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Schweden mit Wirkung vom 9. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen
Schweiz mit Wirkung vom 9. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung
Vereinigtes Königreich mit Wirkung vom 20. April 2009
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung.
II. Erklärungen und Vorbehalte
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 29. September 2008 ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt und am 8. Januar 2009 dem Verwahrer die nachstehende Erklärung notifiziert:
"Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, dass bis zum Inkrafttreten des Abkommens dieses für sie in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei Anwendung findet, die die gleiche Erklärung abgegeben hat.
Gemäß Artikel 11 werden für die Zwecke des Titels II (,Amtshilfe‘) die folgenden zentralen Dienststellen benannt:
3. |
Bundeszentralamt für Steuern 53221 Bonn als zentrale Dienststelle für die Amtshilfe in Umsatzsteuersachen." |
Bulgarien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 13. Oktober 2008 die nachstehenden Erklärungen notifiziert:
"1. |
Erklärung nach Artikel 11 Absatz 4: Die Republik Bulgarien erklärt, dass die innerhalb der Verwaltung des Ministerrats eingerichtete Abteilung ,Koordinierung des Vorgehens gegen Straftaten, die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen‘ als zentrale Stelle nach Artikel 11 des Abkommens benannt wurde. |
2. |
Erklärung nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a: Die Republik Bulgarien erklärt, dass folgende zentralen Stellen zuständig sind für die Entgegennahme und Übermittlung von Ersuchen um Rechtshilfe in Verfahren wegen Handlungen, die durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann:
|
3. |
Erklärung nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b: Die Republik Bulgarien erklärt, dass das Justizministerium als zentrale Behörde z... |
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