An das
Amtsgericht ...
– Familiengericht –
...
Per beA
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG |
In Sachen
der Frau ...,
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Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
Herrn ...,
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Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
beantrage ich namens und in Vollmacht der Antragstellerin wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung den Erlass der folgenden einstweiligen Anordnung:
1. |
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es zu unterlassen, mit der Antragstellerin in irgendeiner Form – außer brieflich – Kontakt aufzunehmen, insbesondere |
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- sie anzusprechen,
- sie anzurufen,
- ihr E-Mails zu schicken,
- ihr WhatsApp-Nachrichten zu schicken.
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2. |
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziff. 1 ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht. |
Begründung:
Die Beteiligten sind miteinander verheiratet. Am ... hat sich die Antragstellerin vom Antragsgegner getrennt. Sie ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und wohnt seitdem unter der Adresse ... .
Es ist seit dem ... festzustellen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin fortlaufend täglich durch Telefonanrufe sowie Telefaxe belästigt und das sogar nachts. Schon wenn die Antragstellerin morgens zur Arbeit fährt, erwartet er sie auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Wohnhaus der Antragstellerin und lauert ihr auch nachmittags dort auf, wenn sie nach Hause kommt. Oftmals wartet der Antragsgegner auch auf der Straße vor dem Gebäude der Arbeitgeberin der Antragstellerin und passt sie dort ab.
Konkret hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu folgenden Zeiten kontaktiert: (Es folgt eine Auflistung der Kontakte unter Benennung des Zeitpunktes und des Kommunikationsmittels)
Der Inhalt der Telefongespräche, der Faxe sowie der aufgezwungenen Gespräche ist immer derselbe. Der Antragsgegner versucht, die Antragstellerin zurück in die eheliche Wohnung zu bewegen und die Ehe fortzusetzen. Zwar teilt die Antragstellerin dem Antragsgegner ihre Weigerung mit, jedoch veranlasst dies den Antragsgegner nicht, die Kontaktaufnahmen einzustellen. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mehrfach vergeblich aufgefordert, keinen Kontakt – außer Briefkontakt – zu ihr aufzunehmen.
Aufgrund dieser Vorfälle leidet die Antragstellerin psychisch sehr. Sie kann nachts kaum noch schlafen. Die Angstzustände nehmen in immer stärkerem Maße zu. Sie traut sich kaum noch, das Haus zu verlassen und bekommt Panik, wenn es an ihrer Wohnungstür klingelt.
Es liegt eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 b) vor. Damit hat die Antragstellerin ein erhebliches Interesse am Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung.
Zur Glaubhaftmachung wird die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom ... vorgelegt.
(elektronisch signiert)
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gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin