Rz. 202

Bei Erben und Vermächtnisnehmern, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt waren, unter Ehegatten und Zusammenwohnenden wird das Nachlassvermögen in unbewegliche Güter einerseits, bewegliche Güter andererseits aufgespalten. Der Wert der Immobilie, welche durch den Erblasser und seinen Ehepartner oder den Partner, mit dem er zusammenwohnte, zum Zeitpunkt des Todes als Familienwohnsitz benutzt wurde, nicht mehr bei der Festlegung der Erbschaftsteuer, die durch den Ehepartner oder zusammenwohnenden Partner zu zahlen ist, berücksichtigt.[159] Bei einfach, d.h. faktisch Zusammenwohnenden gilt diese Steuerbefreiung des Familienwohnsitzes nur, wenn diese am Tage der Eröffnung des Nachlasses bereits seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt bilden (siehe auch Rdn 205).

 

Rz. 203

Die Berechnung der Erbschaftsteuer erfolgt auf den jeweiligen Nettoerwerb der einzelnen Erben. Die Nachlassverbindlichkeiten und Beerdigungskosten werden vorrangig von den beweglichen Gütern und den in Art. 2.7.4.2.2. des Codex bezeichneten Aktiva abgezogen, außer wenn Verbindlichkeiten nachweislich speziell für den Erwerb oder die Erhaltung von den unbeweglichen Gütern des Nachlasses entstanden sind.

 

Rz. 204

Auf die beiden Vermögenskategorien (bewegliche und unbewegliche Güter) werden voneinander unabhängig folgende Steuersätze angewendet:

 
Steuerstufe nach Nettoerwerb Gerade Linie, Ehegatten, Zusammenwohnende
Prozentsatz Gesamtsteuer auf die vorhergehenden Tranchen
0.01 bis 50.000 EUR 3 %
50.000 bis 250.000 EUR 9 % 1.500 EUR
Über 250.000,00 EUR 27 % 19.500 EUR
 

Rz. 205

Folgende Personen gelten im Sinne des Codex in Flandern als Partner:

Personen, die verheiratet sind;
Personen, die zum Todeszeitpunkt mit dem Erblasser i.S.v. Art. 1475 ZGB (Gesetz vom 23.11.1998) zusammenwohnten, d.h. die Personen, die vor dem Standesbeamten der Gemeinde, in der sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben, eine Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens unterschrieben haben. Diese Erklärung kann nur von Paaren (zwei Personen) abgegeben werden. Es kann sich um Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, Geschwister und gleich welche anderen zusammenwohnende Personen handeln. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer muss lediglich nachweisen, dass er mit dem Erblasser die Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens unterschrieben hat. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass der Erblasser und der Erwerber tatsächlich zusammenwohnten;
Personen, die zum Todeszeitpunkt seit mindestens einem Jahr mit dem Erblasser zusammenwohnten und mit ihm einen Haushalt bildeten. Das Geschlecht, der Verwandtschaftsgrad und der Zivilstand der Zusammenwohnenden sind irrelevant. Die Personenzahl, die im Sinne dieser Bestimmung als einfach (faktisch) zusammenwohnend angesehen wird, ist unbegrenzt. Ein Auszug aus den Bevölkerungsregistern gilt als widerlegbare Vermutung für das (nicht gesetzliche, sondern faktische) Zusammenwohnen und die Existenz eines gemeinsamen Haushalts als ausreichend. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer kann das Zusammenwohnen und das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts aber auch mit anderen Rechtsmitteln beweisen.
 

Rz. 206

Die obigen Tarifstufen (siehe Rdn 204) gelten nicht zwischen geschiedenen Ehegatten, von Tisch und Bett getrennten Ehegatten und Personen, die vormals im Sinne der Bestimmungen des Codex Zusammenwohnende waren, außer wenn das geschiedene oder getrennte Paar gemeinsame Abkömmlinge hat.

 

Rz. 207

Diese Tarifstufen gelten hingegen auch für

Stiefkinder des Erblassers;
für die Kinder der Person, mit welcher der Erblasser zusammenwohnte;
für Erbschaften zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern (zorgouder/zorgkind, Art. 1.1.0.0.2. Abs. 6 Ziffer 5 Buchstabe c) des Codex) unter der Voraussetzung, dass das Kind vor dem Erreichen des 21. Lebensjahres während einer nicht unterbrochenen Dauer von wenigstens drei Jahren bei einer anderen Person gewohnt hat und von dieser Person oder von ihr und ihrem Lebenspartner gemeinsam die Unterstützung und Versorgung erhalten hat, die Kinder üblicherweise von ihren Eltern erhalten;
für Personen, mit denen der Vater oder die Mutter des Erblassers zusammenwohnte.
[159] Dies gilt jedoch nicht, wenn der zusammenwohnende Partner in gerader Linie mit dem Erblasser verwandt ist.

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