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Als ordentliche Testamentsformen[88] kennt das belgische Recht das eigenhändige Testament, das in notarieller Urkunde[89] errichtete Testament und das internationale Testament nach dem Washingtoner Übereinkommen vom 26.10.1973.[90]
Im Unterschied zum deutschen Recht muss ein eigenhändiges Testament nicht nur eigenhändig geschrieben und unterschrieben, sondern auch datiert sein, um Wirksamkeit zu erlangen, Art. 970 ZGB. Gemeinschaftliche Testamente sind verboten und unwirksam,[91] vgl. Art. 943, Art. 968 ZGB i.V.m. Art. 895, 1001, 1097 ZGB.
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