Rz. 20

(1) Über die im Alleineigentum eines Ehegatten stehende und von beiden Eheleuten selbst bewohnte Immobilie und sein darin enthaltenes Inventar darf der Eigentümer ohne Zustimmung seines Ehepartners weder Verfügungen noch Belastungen mit Rechten Dritter vornehmen, Art. 215 § 1 Abs. 1 ZGB. Die Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Eigentümers in diese Vermögensgegenstände ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen.[34] Wenn und soweit hiernach für eine Vermögensverfügung oder -belastung die Zustimmung des Ehepartners erforderlich ist, darf diese nicht ohne wichtigen Grund versagt werden. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, die fehlende Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, Art. 215 § 1 Abs. 3 ZGB. Verfügungen, die ohne die nach Art. 215 ZGB erforderliche Zustimmung von einem Ehegatten vorgenommen werden, sind nicht automatisch unwirksam. Auf Antrag können diese Verfügungen jedoch nach Art. 224 § 1 Ziff. 1 ZGB gerichtlich für unwirksam erklärt werden, wobei nur der übergangene Ehegatte oder seine Erben antragsberechtigt sind, vgl. Art. 224 § 2 ZGB.[35]

 

Rz. 21

(2) Schenkungen eines Ehegatten sowie die Gewährung von persönlichen Sicherheiten können auf Antrag seines Ehepartners oder dessen Erben gem. Art. 224 § 1 Ziff. 3 und 4 ZGB gerichtlich ebenfalls für unwirksam erklärt werden, sofern durch die genannten Verfügungen die Familieninteressen gefährdet würden.

[34] Pintens, Binationales Ehegüterrecht aus belgischer Sicht – Gestaltungsmöglichkeiten und Gefahren, Jahresheft der Internationalen Juristenvereinigung Osnabrück 1992/93, S. 3.
[35] Wilfurth, Die Institution Contractuelle nach belgischem Recht, S. 41; Raucent, Les régimes matrimoniaux, S. 104, Nr. 106.

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