Rz. 156

Vor der Ehe können in einem Ehevertrag nur die güterrechtlichen Auswirkungen der Scheidung geregelt werden. Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich nicht rechtsgültig vereinbart werden. Einzige Ausnahme bildet eine diesbezügliche Vereinbarung gem. Art. 1388 Abs. 2 ZGB für den Fall, dass mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung einen oder mehrere Nachkommen hat, die aus einer ihrer Ehe vorangehenden Beziehung stammen oder vor ihrer Ehe adoptiert wurden.[205] Ehevertragliche Regelungen in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt, den Kindesunterhalt, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht sowie generell alle persönlichen Folgen der Scheidung sind nicht zulässig. In diesem Sinne sind auch Scheidungsfolgenvereinbarungen vor der Ehe unzulässig.

[205] In diesem Fall können die Ehegatten vollständig oder teilweise, selbst ohne Wechselseitigkeit, eine Vereinbarung hinsichtlich der Erbrechte am Nachlass des jeweils anderen Ehegatten treffen. Diese Vereinbarung beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des einen, durch Testament oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zugunsten des anderen zu verfügen. Eine solche Vereinbarung gilt als Erbvertrag im Sinne von Art. 1100/1 ZGB und unterliegt den diesbezüglichen Formvorschriften nach Art. 1100/5 ZGB (siehe hierzu: Schür/Weling, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbericht Belgien, Rn 61).

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