Rz. 156
Vor der Ehe können in einem Ehevertrag nur die güterrechtlichen Auswirkungen der Scheidung geregelt werden. Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich nicht rechtsgültig vereinbart werden. Einzige Ausnahme bildet eine diesbezügliche Vereinbarung gem. Art. 1388 Abs. 2 ZGB für den Fall, dass mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung einen oder mehrere Nachkommen hat, die aus einer ihrer Ehe vorangehenden Beziehung stammen oder vor ihrer Ehe adoptiert wurden.[205] Ehevertragliche Regelungen in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt, den Kindesunterhalt, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht sowie generell alle persönlichen Folgen der Scheidung sind nicht zulässig. In diesem Sinne sind auch Scheidungsfolgenvereinbarungen vor der Ehe unzulässig.
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