Rz. 14

Die im Hinblick auf die Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft erforderliche Hinterlegung der Gründungsurkunde hat bei der zuständigen Geschäftsstelle des Unternehmensgerichts am Sitz der Gesellschaft zu erfolgen (siehe Rdn 5). Zuvor muss die Gründungsurkunde bei der zuständigen Registrierungsbehörde registriert werden.

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