Rz. 142

Falls ein Erblasser, der keine Pflichtteilserben hinterlässt, durch ein eigenhändiges oder internationales Testament ein Universalvermächtnis festgelegt hat, muss der Vermächtnisnehmer durch einen Beschluss des Familiengerichts des Bezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist, in den Besitz eingewiesen werden. Das entsprechende Gesuch ist durch einen Rechtsanwalt bei Gericht zu hinterlegen. Die Besitzeinweisung ist nicht erforderlich, wenn der Erblasser den Universalvermächtnisnehmer in einem notariellen Testament bezeichnet hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge