Rz. 50

Testierfähigkeit nach belgischem Recht erfordert volle Geschäftsfähigkeit; Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,[92] sind in ihrer Testierfähigkeit beschränkt, vgl. Art. 901 ff. ZGB. So können Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Testament errichten. Ab dem 16. Lebensjahr können sie über die Hälfte der verfügbaren Quote ihres Vermögens verfügen, Art. 904 ZGB i.V.m. Art. 913 ff. ZGB.

 

Rz. 51

Die testamentarische Verfügung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein Verstoß gegen Gesetze oder die guten Sitten führt zu ihrer Unwirksamkeit, Art. 900 ZGB. Beschränkungen im Hinblick auf die Fähigkeit, durch testamentarische Erbfolge zu erwerben, bestehen im Hinblick auf den Vormund oder Vermögensverwalter des Erblassers, seine Ärzte, Apotheker sowie Alten- und Pflegeheimpersonal, vgl. Art. 907, 908, 909 sowie 911 ZGB.

 

Rz. 52

Verstirbt der Bedachte vor dem Erbfall, so ist die Verfügung von Todes wegen insoweit unwirksam. Substitution bzw. Erbvertretung (vgl. Rdn 38) findet kraft Gesetzes bei gewillkürter Erbfolge nicht statt. Ist dies gewünscht, so muss sie per Testament vorgesehen werden.

[92] Vgl. Art. 388 und 488 ZGB, geändert durch Gesetz vom 19.1.1990, durch das die Erlangung der Volljährigkeit von 21 auf 18 Jahre herabgesetzt wurde.

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