Rz. 156

In Art. 183 EStG wird hinsichtlich der Qualifikation von steuerpflichtigen Einkünften auf die Regelung der Gewinnermittlung bei der Einkommensteuer der natürlichen Personen verwiesen. Der Gewinn wird in Art. 24 EStG definiert und umfasst danach alle Einkünfte, die mittelbar oder unmittelbar durch die Industrie- und Handelstätigkeit der Gesellschaft erzielt wurden. Im Gegensatz zur Steuer der natürlichen Personen gelten sämtliche Einkünfte der Gesellschaften als Gewinne. Es wird nicht zwischen verschiedenen Einkunftsarten unterschieden.

 

Rz. 157

Gesellschaften werden auf das während des Geschäftsjahres erwirtschaftete Nettoeinkommen besteuert. Es handelt sich dabei um die Bruttoeinnahmen aus den Tätigkeiten der Gesellschaft, vermindert um bestimmte steuerfreie Gewinnrücklagen und die Betriebsaufwendungen.

 

Rz. 158

Grundlage für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns ist der Jahresabschluss der Gesellschaft. Dabei ist es irrelevant, wie der Gesellschaftsgewinn verwendet wird. Der zu besteuernde Gewinn umfasst sowohl den als Rücklage verbuchten Teil als auch die ausgezahlten Dividenden (Art. 185 EStG).

Zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses werden dem Buchhaltungsergebnis verschiedene Kosten hinzugerechnet, deren Abzug der Gesetzgeber entweder vollständig verwehrt (u.a. die Einkommensteuern, die nicht berufsspezifische Berufskleidung, Wertminderungen oder Verluste auf Anteile) oder begrenzt (z.B. Pkw-Kosten, Restaurantkosten oder Werbegeschenke). Zu den abzugsfähigen Betriebsaufwendungen gehören insbesondere betriebliche Mieten, Zinsen, Löhne und Gehälter sowie Abschreibungen.

Abschreibungsfähig sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (Art. 52 Nr. 6 EStG). Anschaffungsnebenkosten (z.B. Notar- und Registergebühren) können wahlweise im Jahr der Anschaffung als Betriebsaufwand abgezogen werden oder über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das belgische Recht kennt u.a. die lineare und degressive Abschreibungsmethode, wobei die degressive Abschreibung bei immateriellen Vermögenswerten nicht anwendbar ist (mit Ausnahme von audiovisuellen Werken) und weder das Doppelte der linearen Sätze noch 40 % überschreiten darf.

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