Volker Hustedt, Gido Schür
Rz. 69
Eheverträge – sowohl jene, die vor Eheschließung vereinbart werden, als auch spätere Änderungen und solche, die nach Eheschließung eine Änderung der ehegüterrechtlichen Regelungen beinhalten – bedürfen nach belgischem Recht gem. Art. 1392 ZGB stets der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute. Damit die getroffenen Vereinbarungen Dritten entgegengehalten werden können, bedurften solche Verträge bis zum 1.9.2015 einer Eintragung auf der Heiratsurkunde (vgl. Art. 76 Ziff. 10 ZGB a.F.) und, sofern Kaufleute beteiligt sind, darüber hinaus auch der Hinterlegung bei der Kanzlei des zuständigen Handelsgerichts. Nach dem 1.9.2015 beurkundete Eheverträge sind nur noch im Zentralen Ehevertragsregister zu registrieren, Art. 1391 ZGB.
Rz. 70
Auch während der Ehe können die Ehegatten ihren ehelichen Güterstand frei abändern oder wechseln, vgl. Art. 1394 ZGB. Seit der Rechtsänderung durch Gesetz vom 18.7.2008 ist hierfür eine gerichtliche Genehmigung nicht mehr erforderlich.
Rz. 71
Auf Wunsch eines der Ehegatten kann vor der Änderung des Güterstandes ein notariell beurkundetes Inventar aller beweglichen und unbeweglichen Güter und der Schulden der Ehegatten erstellt werden. Sofern beide Ehegatten damit einverstanden sind, kann in diesem Fall das Inventar auf Grundlage ihrer vor dem Notar abgegebenen Erklärungen erstellt werden. Die Errichtung eines Inventars ist also grundsätzlich fakultativ; sofern es errichtet wird, ist es unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften der Art. 1175 ff. des Gerichtsgesetzbuches zu erstellen. Demgegenüber ist das notarielle Inventarverzeichnis zwingend vorgeschrieben bei Vereinbarungen, die eine Änderung des Güterstandes vorsehen und dabei eine Abwicklung des bisherigen Güterstandes erfordern oder eine sofortige Veränderung der Zusammensetzung des bisherigen Vermögens nach sich ziehen. In diesem Fall ist die Errichtung des Inventars auf Grundlage der alleinigen Erklärungen der Eheleute – aus Gründen des Schutzes der Interessen der Gläubiger der Ehegatten – grundsätzlich nicht zulässig und würde ggf. zur Unwirksamkeit des Ehevertrages führen.
Rz. 72
Im Rahmen einer Änderung des Güterstandes, die eine Abwicklung des bisherigen Güterstandes erfordert, können die Ehegatten Regelungen über ihre wechselseitigen Rechte treffen. Bei dieser Regelung sind die Ehegatten, unter Vorbehalt der Rechte Dritter, nicht zwingend an die gesetzlichen Regeln für die Auflösung des Güterstandes gebunden.
Rz. 73
Die Urkunde zur Güterstandsänderung unterlag bis zum 1.9.2015 folgenden Bekanntmachungsvorschriften:
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Veröffentlichung eines analytischen Auszugs der notariellen Urkunde zur Güterstandsänderung im Staatsblatt innerhalb eines Monats nach Beurkundung. Diese Veröffentlichung war nicht erforderlich bei Änderungen, die sich auf eine Bestimmung zur Änderung der Regeln zur Teilung des Gesamtgutes oder auf die vertraglichen Erbeinsetzungen bezogen. |
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Binnen derselben Monatsfrist übermittelte der beurkundende Notar dem Standesbeamten der Gemeinde, in der die Ehe geschlossen wurde, einen Auszug der Änderungsurkunde. Der Standesbeamte vermerkte die Änderung am Rande der Eheschließungsurkunde. |
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Binnen derselben Monatsfrist übermittelte der Notar, der die Änderungsurkunde aufgenommen hat, dem Notar, der Inhaber der Urschrift des geänderten Ehevertrages war, denselben Auszug. Letztgenannter Notar vermerkte dies unten auf der Urschrift, so dass diese Änderung in zukünftigen Ausfertigungen der Urkunde erwähnt wurde. |
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War einer der Ehegatten Kaufmann, war wiederum derselbe Auszug dem Handelsgericht, in dessen Amtsbereich dieser Ehegatte in der Zentralen Unternehmensdatenbank eingetragen ist, zu übermitteln. |
Rz. 74
Die vorerwähnten Bekanntmachungsvorschriften finden heute keine Anwendung mehr. Die güterrechtlichen Vereinbarungen der Eheleute werden nunmehr ausschließlich wie folgt veröffentlicht:
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Seit dem 1.9.2011 sind folgende Eintragungen zu veranlassen: die Eintragung dieser Änderung im Zentralen Ehevertragsregister (C.R.H.) und, wenn die Änderungen die Regeln zur Teilung des Gesamtgutes bei Auflösung des Güterstandes durch Tod eines der Ehegatten betreffen oder eine vertragliche Erbeinsetzung oder eine Schenkung unter Eheleuten aller gegenwärtigen und zukünftigen Güter beinhalten, ebenfalls die Eintragung im Zentralen Register der Testamente (C.R.T). |
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Hat die Änderung eine Umschreibung immobiliarer Rechte der Ehegatten zur Folge, ist die Urkunde zum Zwecke der Drittwirksamkeit ebenfalls beim zuständigen Amt für Rechtssicherheit (früher Hypothekenamt) bei der Generalverwaltung der Vermögensdokumentation zu hinterlegen. |
Rz. 75
Die Änderungen sind zwischen den Ehegatten ab dem Datum der Änderungsurkunde wirksam. Dritten gegenüber sind Änderungen, die bis zum 1.9.2015 beurkundet wurden, erst ab dem Tage der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt wirksam, es sei denn, die Ehegatten haben in ihren mit Dritten abgeschloss...