Sarah Kocks, Diana Rjabynina
a) Zivilrechtliche Haftung
Rz. 104
Grundsätzlich übernehmen die Geschäftsführer keine persönliche zivilrechtliche Haftung, wenn sie für die Gesellschaft handeln (Art. 2:49 GGV).
Die Verpflichtungen, die sie im Namen der Gesellschaft eingehen, binden nur diese (Art. 5:74 GGV). Von diesem Prinzip gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen.
Rz. 105
Abgesehen von der Haftung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie etwa aus unerlaubter Handlung oder für Fehler in der Geschäftsführung, haften die Geschäftsführer nach Art. 2:56 GGV gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch für Verletzungen von gesetzlichen Vorgaben, der Satzung, der Geschäftsführervereinbarung und der Gesellschaftsbeschlüsse.
Rz. 106
Soweit ein Geschäftsführer gegen das Gesetz, die Satzung der Gesellschaft, den Geschäftsführungsvertrag oder die Beschlüsse der Gesellschaft verstößt, begeht er ein Fehlverhalten, aufgrund dessen er vertraglich für den daraus für die Gesellschaft resultierenden Schaden haftbar gemacht werden kann.
Von der Haftung werden die einzelnen Geschäftsführer nur befreit, wenn sie an dem betreffenden Verstoß nicht teilgenommen haben, der Verstoß auf nicht in der Verantwortung des Geschäftsführers liegende Ursachen zurückzuführen ist und sie das haftungsbegründende Verhalten bei der nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung, die nach Kenntniserlangung stattfindet, offenlegen.
Ein Geschäftsführer kann auch von Dritten für Schäden haftbar gemacht werden, die durch seine fahrlässigen Handlungen oder Gesetzesverstöße verursacht wurden. Es handelt sich um eine außervertragliche Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 1382–1383 des belgischen Zivilgesetzbuches.
Rz. 107
Weitere Haftungstatbestände ergeben sich aus dem Verfahren bei Interessenskollision gem. Art. 5:76 GGV, der eine Haftung für schwere Fehler in der Geschäftsführung normiert, wenn diese die Insolvenz der Gesellschaft zur Folge haben, sowie aus Art. 5:138–139 GGV, wonach die Geschäftsführer bei der Ausgabe neuer Anteile derselben Haftung unterliegen wie die Gründer.
b) Strafrechtliche Verantwortung
Rz. 108
Strafrechtliche Verantwortung tritt ein, wenn ein Geschäftsführer eine nach dem belgischen Strafgesetzbuch mit Strafe bedrohte Handlung (Diebstahl, Betrug o.Ä.) begeht. Wenn die Straftat im Namen der Gesellschaft begangen wurde, kann diese auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (allein oder zusammen mit dem Geschäftsführer). Das belgische Strafgesetzbuch sieht auch einen speziellen Straftatbestand bei Missbrauch von Gesellschaftsvermögen (Art. 492bis belgisches StGB) und bei der privaten Bestechung des Geschäftsführers (Art. 504bis belgisches StGB) vor. Darüber hinaus können Geschäftsführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie eine nach dem GGV strafbare Handlung vornehmen, z.B. im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss.