Rz. 169

Die gesetzlichen Rechtsfolgen der Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens sind rein materieller Art und vergleichbar mit einigen allgemeinen Ehewirkungen (régime primaire).[219]

Der Schutz der Art. 215, 220 § 1 und 224 § 1 ZGB ist auf die Wohnung, die Einrichtung und den Hausrat anwendbar (siehe Rdn 20 ff.).
Die zusammenwohnenden Partner haben sich nach den jeweiligen Möglichkeiten an den Aufwendungen der Lebensgemeinschaft zu beteiligen.
Die Partner haften gemeinsam für Verbindlichkeiten, die eine Partei allein zum Zwecke der Haushaltsführung und Kindererziehung eingeht, sofern diese Verbindlichkeiten in einem angemessenen Verhältnis zu den Mitteln der Zusammenwohnenden stehen.
 

Rz. 170

Diese gesetzlichen Rechtsfolgen können vertraglich nicht ausgeschlossen oder verändert werden. Außerdem regelt das Gesetz die güterrechtlichen Folgen des gesetzlichen Zusammenwohnens im Sinne einer Gütertrennung, wobei die Parteien durch einen notariellen Vertrag von diesen gesetzlichen Vorschriften abweichen können. Nach der gesetzlichen Regelung bleibt jede Partei Eigentümer ihrer Einkünfte und der Güter, die sie nachweislich alleine erworben hat. Kann eine Partei diesen Nachweis nicht erbringen, so gilt eine gesetzliche Vermutung, dass es sich um gemeinschaftlichen Besitz handelt.

 

Rz. 171

Seit dem 18.5.2007 sieht das Zivilgesetzbuch gesetzliche Erbrechte für den hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden vor. Gemäß Art. 745octies ZGB erhält dieser das Nutznießungsrecht an der Immobilie, die während des Zusammenlebens der Familie als gemeinsamer Wohnsitz diente, und an dem darin befindlichen Hausrat. Lebten die gesetzlich Zusammenwohnenden in einem Miethaus oder einer Mietwohnung, erhält er, unter Ausschluss aller anderen Erben, alleine das Mietrecht an diesem Haus oder dieser Wohnung und das Nutznießungsrecht an dem darin befindlichen Hausrat. Darüber hinaus bedarf es einer testamentarischen Verfügung zugunsten des Partners. Erbschaftsteuerlich sind die gesetzlich Zusammenwohnenden mit Eheleuten gleichgestellt.

 

Rz. 172

Das gesetzliche Zusammenwohnen hat keinerlei Auswirkungen auf die persönlichen Rechte und Verpflichtungen der Parteien. Eine Alimentenpflicht,[220] Auswirkungen auf das Statut der Kinder, eine Verpflichtung des Zusammenwohnens, Sorge- und Treuepflicht entstehen nicht. Ist das Einvernehmen zwischen den Parteien ernsthaft gestört, entscheidet das Familiengericht auf Antrag einer Partei über vorläufige und dringend zu ergreifende Maßnahmen in Bezug auf die Person und Güter der Zusammenwohnenden und der Kinder, die Benutzung der gemeinsamen Wohnung und die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Parteien.[221]

[220] Mit Ausnahme einer Unterhaltspflicht den Kindern des anderen Partners gegenüber, und zwar innerhalb der Grenzen dessen, was er aus dem Nachlass seines vorverstorbenen Partners erhalten hat, und dessen, was dieser ihm an Vorteilen durch Schenkungen, per Testament oder im Rahmen des Partnerschaftsvertrages eingeräumt hat, und mit Ausnahme einer Unterhaltspflicht gegenüber den Verwandten in aufsteigender Linie innerhalb der Grenzen dessen, was ihnen durch die unentgeltlichen Zuwendungen zugunsten des gesetzlich Zusammenwohnenden entgangen ist (Art. 1477 § 5 ZGB),
[221] Art. 1479 ZGB und 1253ter bis 1253octies GGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge