Rz. 173

Das gesetzliche Zusammenwohnen endet

bei Tod einer Partei;
bei Heirat einer Partei;
durch eine Erklärung, die gemeinsam von den Parteien abgegeben wird;
durch eine Erklärung, die einseitig von einer der beiden Parteien bei dem Zivilstandsbeamten abgegeben wird und die der anderen Partei durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen ist.

Das Ende des gesetzlichen Zusammenwohnens wird vom zuständigen Standesbeamten in den Einwohnerregistern registriert.

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