Rz. 173
Das gesetzliche Zusammenwohnen endet
▪ | bei Tod einer Partei; |
▪ | bei Heirat einer Partei; |
▪ | durch eine Erklärung, die gemeinsam von den Parteien abgegeben wird; |
▪ | durch eine Erklärung, die einseitig von einer der beiden Parteien bei dem Zivilstandsbeamten abgegeben wird und die der anderen Partei durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen ist. |
Das Ende des gesetzlichen Zusammenwohnens wird vom zuständigen Standesbeamten in den Einwohnerregistern registriert.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen