Volker Hustedt, Gido Schür
a) Anknüpfung nach dem IPRG
Rz. 83
Bei der Bestimmung des anwendbaren Ehegüterrechts knüpft Art. 51 IPRG vorbehaltlich einer getroffenen Rechtswahl
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an das Recht des Staates an, in dem die Eheleute nach der Eheschließung erstmals ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben; |
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besteht kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt in einem Land, hilfsweise an das Recht des Staates, dem sie gemeinsam angehören, und |
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in Ermangelung einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit ganz hilfsweise an das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde. |
Rz. 84
Das belgische IPRG hat in Art. 49, 50 und 52 IPRG die Möglichkeit geschaffen, im Hinblick auf das anwendbare Ehegüterrecht eine Rechtswahl zu treffen. Die Eheleute können hiernach vor oder nach der Eheschließung das Ehegüterrecht des Staates wählen,
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in dem sie nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt haben oder |
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in dem ein Ehepartner zur Zeit der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder |
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dem einer von ihnen bei der Vornahme der Rechtswahl angehört. |
Rz. 85
Die getroffene Rechtswahl muss sich im Gegensatz zum deutschen Recht, aber genau wie in der EUGüVO, nach Art. 50 § 2 S. 2 ZGB immer auf das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen der Eheleute erstrecken. Entsprechend dieser Vorschriften kann auch eine bereits getroffene Rechtswahl geändert werden. Gemäß Art. 48 IPRG ergeben sich die Rechte an der Ehewohnung stets aus dem Recht des Lageortes. Dies kann durch eine Rechtswahl nicht abgeändert werden.
Rz. 86
Im Hinblick auf die Form der Rechtswahl muss entweder dem Recht entsprochen werden, das auf den ehelichen Güterstand zum Zeitpunkt der Rechtswahl anzuwenden ist, oder dem Recht des Staates, in dem die Rechtswahl vereinbart wird, Art. 52 Abs. 1 IPRG. Erfolgt hierbei jedoch auch eine Änderung des Güterstandes, so sind gem. Art. 52 Abs. 2 IPRG insoweit die Formalitäten nach dem Recht des Staates einzuhalten, in dem die Änderung vereinbart wird. Kommt hiernach belgisches Recht zur Anwendung, sind die Form- und Verfahrensvorschriften des Art. 1392 ZGB zu beachten (siehe Rdn 66 ff.), einschließlich der Veröffentlichungsvorschriften des Art. 1395 ZGB.
b) Anknüpfung bis zum Inkrafttreten des IPRG
Rz. 87
Nach der in Rspr. und Lehre bis zum Inkrafttreten des IPRG (1.10.2004) vertretenen Auffassung galt im Hinblick auf das Ehegüterrecht das Recht des Staates,
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dem die Eheleute gemeinsam angehörten, und |
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mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit hilfsweise das Recht des Staates, in dem sie ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz genommen haben, und |
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mangels eines solchen gemeinsamen Wohnsitzes ganz hilfsweise das Recht des Staates, mit dem sie in sonstiger Weise gemeinsam am engsten verbunden waren. |