Christoph Weling, Gido Schür
Rz. 209
Art. 2.7.3.2.12 des Codex sieht einen Steuerfreibetrag für behinderte Erben und Vermächtnisnehmer vor.
Unbebauter, in Naturschutzgebieten belegener Grundbesitz ist unter den in Art. 2.7.6.0.5. des Codex festgelegten Bedingungen (insbesondere das Bestehen eines Bewirtschaftungsplans i.S.d. flämischen Gesetzgebung) von der Erbschaftsteuer befreit.
Für Erbschaften, die nach dem 23.1.2014 eröffnet wurden, bewirkt Art. 2.7.6.0.4. des Codex eine Steuerbefreiung für die Werte, die ein Verwandter in aufsteigender Linie aus dem Nachlass seines Abkömmlings erhält, wenn:
▪ |
er diese Güter dem Abkömmling im Wege der Schenkung unter Lebenden übertragen hat; |
▪ |
sich diese Güter noch im Nachlass befinden oder, falls diese veräußert wurden, zum Nachlass noch eine diesbezügliche Forderung gehört; |
▪ |
der Erblasser ohne Nachkommen verstorben ist; |
▪ |
und die Erben die Anwendung des Artikels ausdrücklich beantragen. |
Rz. 210
Art. 2.7.6.0.6. Par. 1 des Codex sieht eine Steuerbefreiung für Vollwaisen, die jünger als 21 Jahre sind, in Höhe eines Betrages von 75.000 EUR in Bezug auf die beweglichen Güter des Nachlasses und eine Befreiung für den Hauptwohnsitz des Verstorbenen.
Par. 2 desselben Artikels sieht einen Steuerfreibetrag zugunsten des Partners in Höhe von 50.000 EUR in Bezug auf die beweglichen Güter des Nachlasses vor.
Rz. 211
Art. 2.7.5.0.1. des Codex sieht eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer und der Übertragungsteuer für Erben und Vermächtnisnehmer in gerader Linie, Ehegatten und Zusammenwohnende vor. Soweit der Nettowert des jeweiligen Erbanfalls niedriger ist als 50.000 EUR, wird der Steuerbetrag um eine Summe verringert, die nach der folgenden Formel berechnet wird:
500 EUR × [1 – (erworbener Nettowert/50.000)]
Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar, wenn der Nettowert des Anfalls die Summe von 50.000 EUR überschreitet.
Die Steuern, die durch ein Kind des Erblassers geschuldet sind, werden zusätzlich um 75 EUR je Jahr verringert, das bis zum Erreichen des Alters von 21 Jahren des Kindes verstreichen muss. In diesem Fall werden die durch den Ehegatten oder Zusammenwohnenden geschuldeten Steuern um die Hälfte des Betrages verringert, um den die Steuern der gemeinsamen Kinder verringert werden.
Rz. 212
Art. 2.7.5.0.1. Par. 1 Abs. 3 und 4 sieht Ermäßigungen der Erbschaftsteuer und der Übertragungsteuer für andere Erben und Vermächtnisnehmer als Verwandte in gerader Linie, Ehegatten und Zusammenwohnende vor. Soweit der Nettowert des jeweiligen Erbanfalls niedriger ist als 75.000 EUR, wird der Steuerbetrag um eine Summe verringert, die nach den folgenden Formeln berechnet wird:
a) Bei Erwerb durch Geschwister des Erblassers wird die Steuerermäßigung der einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmer wie folgt berechnet:
▪ |
wenn der Nettowert des Erbanteils 18.750 EUR nicht übersteigt: 2.000 EUR × [1 – (erworbener Nettowert/20.000)] |
▪ |
wenn der Nettowert des Erbanteils zwischen 18.750 EUR und 75.000 EUR beträgt: 2.500 EUR × [1 – (erworbener Nettowert/75.000)] |
b) Bei Erwerb durch andere Personen wird die gleiche Steuerermäßigung auf den Gesamtwert, den die Erben und Vermächtnisnehmer dieser Kategorie erwerben, berechnet und unter diesen Begünstigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Erbanteile aufgeteilt.
Rz. 213
Seit dem 1.7.2021 besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit eines sogenannten Freundevermächtnisses (vierndenerfenis) zugunsten von Geschwistern, weiteren Verwandten oder Freunden. Die damit verbundene Ermäßigung setzt voraus, dass der Erblasser in einem Testament eine oder mehrere Personen angegeben hat, die für diese Ermäßigung in Frage kommen.
Die so bezeichneten Personen erhalten die folgende Ermäßigung:
▪ |
für den Teil des Erbes bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 EUR wird 3 % (an Stelle des Regeltarifs i.H.v. 25 %) Erbschaftsteuer auf den geerbten Betrag berechnet. |
▪ |
Wenn der geerbte Betrag 15.000 EUR übersteigt, findet für den darüber liegenden Betrag der Regeltarif Anwendung (die Ermäßigung beträgt daher niemals mehr als 3.300 EUR). |
Wird im Testament nur eine Person als Freund benannt, wird die Ermäßigung ausschließlich dieser Person gewährt.
Werden mehrere Personen als Erben benannt und erben diese zusammen mehr als 15.000 EUR, so wird die Ermäßigung dennoch nur auf den Betrag von 15.000 EUR angewandt. Die Ermäßigung i.H.v. 3.300 EUR gilt also für alle zusammen, und zwar im Verhältnis zu ihrem persönlich erworbenen Betrag. Enthält das Testament jedoch eine abweichende Bestimmung über die Verteilung, wird diese befolgt, sofern die Bestimmung eindeutig ist.
Rz. 214
Begünstigung von Familienunternehmen: In der Region Flandern gilt ein Steuertarif von 3 % in gerader Linie und zwischen Partnern (siehe Rdn 205), und von 7 % für alle anderen Personen gem. Art. 2.7.4.2.2. des Codex für:
a) Art. 2.7.4.2.2. § 1 Ziffer 1: Vermögen, das der Erblasser oder sein Ehegatte beruflich in ein Familienunternehmen investiert hat. Familienunternehmen sind Industrie-, Handels-, Handwerks- oder landwirtschaftliche Betriebe sowie freiber...