Rz. 28

Art. 912 ZGB modifizierte für Erbfälle bis zum 1.10.2004 die dargestellten Grundsätze zur Nachlassspaltung in nicht unerheblicher Weise: Befanden sich Teile des Nachlasses sowohl in Belgien als auch im Ausland, konnten die Erben nach belgischem Recht die Vorwegentnahme (droit de prélèvement) des Teils des in Belgien gelegenen Vermögens beanspruchen, der ihnen nach ihrem Erbteil am gesamten Nachlass zustand, wenn und soweit sie nach dem ausländischen Erbrecht bezüglich des dort gelegenen Nachlassteils ausgeschlossen waren.[58] Diese Bestimmung galt seit der Reform der Vorschrift durch Gesetz vom 15.12.1980 auch zugunsten von Ausländern, sofern sie nicht dem Staat angehören, dessen Recht für den ausländischen Nachlassteil Erbstatut ist.[59] Mit Wirkung zum 1.10.2004 wurde Art. 912 ZGB ersatzlos aufgehoben und ist daher für Erbfälle ab diesem Datum nicht mehr zu beachten.[60]

[58] Kritisch hierzu Erauw, IPRax 1982, 260 m.w.N. sowie Staudinger/Dörner, Anh. Art. 25 f. EGBGB Rn 75.
[59] Hustedt, Belgien Grdz. Rn 21 f., in: Ferid/Firsching.
[60] Vgl. Fallon/Erauw, S. 158.

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