Rz. 174

Art. 60 IPRG bestimmt das auf registrierte Lebenspartnerschaften anwendbare Recht wie folgt:

Zitat

Die Zusammenlebensbeziehung unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sie erstmals registriert worden ist. Dieses Recht bestimmt insbesondere die Bedingungen für die Feststellung der Beziehung, die Wirkungen der Beziehung auf das Vermögen der Parteien sowie die Gründe und die Bedingungen für die Beendigung der Beziehung. Art. 54[222] ist entsprechend anwendbar. Wenn das Recht, auf das verwiesen wird, eine Zusammenlebensbeziehung jedoch nicht kennt, ist das Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Beziehung registriert worden ist, anwendbar.

 

Rz. 175

Nach einem Rundschreiben des belgischen Justizministeriums vom 29.5.2007[223] findet auf nach deutschem Recht registrierte Lebenspartnerschaften aufgrund ihrer Eheähnlichkeit jedoch nicht Art. 60 IPRG, sondern Art. 46 ff. IPRG Anwendung.[224]

Die EUPartVO 2016/1104 ist vorrangig in Bezug auf die vermögensrechtlichen Folgen der registrierten Lebenspartnerschaft (siehe Allgemeiner Teil § 1 Rdn 87 ff.).

 

Rz. 176

Art. 59 IPRG regelt die internationale Zuständigkeit:

Zitat

Art. 42 ist entsprechend anwendbar auf Anträge mit Bezug auf eine Zusammenlebensbeziehung. Die Registrierung der Schließung einer Zusammenlebensbeziehung darf nur dann in Belgien erfolgen, wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Schließung einen gemeinsamen gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben. Die Registrierung der Beendigung der Zusammenlebensbeziehung darf nur dann in Belgien erfolgen, wenn die Schließung der Beziehung in Belgien registriert worden ist.

Die EUPartVO 2016/1104 ist vorrangig in Bezug auf die vermögensrechtlichen Folgen der registrierten Lebenspartnerschaft (siehe Allgemeiner Teil § 1 Rdn 87 ff.).

[222] Art. 54 IPRG bezieht sich auf den Schutz Dritter.
[223] Belg. Staatsblatt vom 31.5.2007, S. 29469.
[224] Vgl. hierzu Pintens, FamRZ 2007, 1495.

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