Christoph Weling, Gido Schür
a) Objekt der Übertragungsteuer
Rz. 168
Objekt der Übertragungsteuer sind nur die in Belgien belegenen unbeweglichen Güter eines Nichteinwohners, wobei die Einstufung eines Gegenstands sich ausschließlich nach den Art. 3.46 ff. ZGB richtet. Besteuerungsgrundlage ist der objektive Verkaufswert dieser unbeweglichen Gegenstände. In den Regionen Wallonien, Brüssel-Hauptstadt und Flandern gelten Freibeträge und Steuernachlässe i.d.R. sowohl für die Erbschaftsteuer als auch für die Übertragungsteuer.
b) Objekt der Erbschaftsteuer
Rz. 169
Objekt der Erbschaftsteuer ist das Weltvermögen des Erblassers, der an seinem Todestage Einwohner Belgiens war. Alles, was aus dem Nachlass von Todes wegen erworben wird, unterliegt der Erbschaftsteuer, d.h. insbesondere:
Rz. 170
(1) Immobilien, die grundsätzlich mit dem objektiven Verkaufswert (valeur vénale) am Todestag zu bewerten sind. Bei ausländischem Immobilienvermögen muss der Wert angegeben werden, der aus Urkunden oder anderen Dokumenten hervorgeht oder, in Ermangelung solcher Urkunden und Dokumente, der Wert, der pauschal gemäß Art. 21 Abs. 1 Ziffer I ErbStGB/Art. 2.7.3.3.2. Codex berechnet wird. Jedoch darf der angegebene Wert in keinem Fall unter dem Wert liegen, der im Ausland als Besteuerungsgrundlage berücksichtigt wurde.
Die Bewertung der zum Nachlass gehörenden Immobilien obliegt grundsätzlich dem Erklärenden. Die Generalverwaltung der Vermögensdokumentation/VLABEL prüft diese Bewertung innerhalb der zwei Jahre, die der Abgabe der Erklärung folgen. Ist die Verwaltung der Ansicht, dass der Wert zu niedrig deklariert ist, wird dem Steuerpflichtigen die von der Verwaltung festgelegte Bewertung zunächst formlos mitgeteilt. Wenn daraufhin keine Einigung über den Verkaufswert zwischen der Verwaltung und dem Steuerpflichtigen zustande kommt, kann das Amt ein Begutachtungsverfahren in die Wege leiten. Der objektive Verkaufswert wird im Rahmen dieses Verfahrens von einem oder drei Sachverständigen ermittelt. Das Ergebnis dieser Schätzung kann sowohl durch die Verwaltung als auch von dem Steuerpflichtigen gerichtlich angefochten werden. Die diesbezügliche Klage muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gutachtens eingereicht werden. Wenn sich herausstellt, dass der Steuerpflichtige den Wert in der Erbschaftsteuererklärung zu niedrig deklariert hat, muss er nicht nur auf die Wertdifferenz zusätzliche Erbschaftsteuern, sondern auch eine Geldbuße entrichten, deren Höhe sich nach dem Verhältnis des angegebenen Werts zum Ergebnis des Wertgutachtens richtet. Wenn der Steuerpflichtige das Risiko einer Unterbewertung und etwaige daraus resultierende Geldbußen vermeiden möchte, kann er vor Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und innerhalb der Abgabefrist ein neutrales Begutachtungsverfahren fordern (Art. 20 ErbStGB). Im Rahmen dieses Begutachtungsverfahrens, dessen Kosten zu Lasten des Steuerpflichtigen sind, wird durch Sachverständige ein definitiver Wert festgelegt, der sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Verwaltung bindend ist.
Rz. 171
(2) Mobilien. Möbel, Hausrat und ähnliche Gegenstände sind ebenfalls mit ihrem objektiven Verkaufswert anzusetzen. Dieser Wert liegt i.d.R. weit unter dem Wiederbeschaffungswert, der aus der Feuerversicherungspolice, die in der Erklärung zu erwähnen ist, hervorgeht.
Rz. 172
(3) Aktien, Wertpapiere und Schuldverschreibungen, die an der Börse notiert werden, sind in der Region Brüssel-Hauptstadt und in der Region Wallonien zum Börsenwert am Sterbetag anzugeben. Der Steuerpflichtige ist allerdings auch berechtigt, nach eigenem Ermessen den Börsenwert genau einen oder zwei Monate nach dem Sterbetag anzugeben. Der Erklärende muss seine Wahl ausdrücklich in der Erklärung erwähnen, und alle zum Nachlass gehörenden Werte sind mit dem Börsenwert desselben Monats zu deklarieren (Art. 21 Abs. 1 Ziffer III ErbStGB BH / W). In der Region Flandern gilt der Börsenwert am Sterbetag (Art. 2.7.3.3.2. Ziffer 3 Codex).
Alle nicht notierten Aktien oder Wertpapiere sind in den drei Regionen mit ihrem Wert am Todestag anzugeben.
Rz. 173
(4) Bank- und Sparguthaben sowie Forderungen (Zinsen, die auf die Zeit vor dem Tode entfallen, inbegriffen).
Rz. 174
(5) Lebensversicherungen. Name und Anschrift der Versicherungsgesellschaft, die Nummer der Versicherungspolice, die Identität des Begünstigten und das Versicherungskapital sind zu deklarieren.
Rz. 175
(6) Der Inhalt von Bankschließfächern. Die belgischen Banken sind verpflichtet, zum Nachlass gehörende Schließfächer zu versiegeln, sobald sie von dem Tod des Inhabers erfahren. Außerdem muss die Bank die Existenz des Schließfachs der Steuerverwaltung melden. Dem zuständigen Amt wird mitgeteilt, wann die Öffnung des Schließfachs erfolgt. Bei Öffnung wird ein Inventarverzeichnis in Gegenwart der Erben und gegebenenfalls eines Beamten der Steuerverwaltung erstellt. Eine Kopie dieses Verzeichnisses wird dem zuständigen Amt zur Information übermittelt.
Rz. 176
Alle zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Schulden des Erbla...