Rz. 152

Die Scheidung hat Auswirkungen auf die sog. ehelichen Vorteile, d.h. die unentgeltlichen Zuwendungen und Vergünstigungen, welche die Ehegatten sich entweder im Ehevertrag oder während der Ehe gewährten: Schenkungen, Testamente, vertragliche Erbeinsetzungen, Vereinbarungen zwecks ungleicher Aufteilung, Vorausanteilsklauseln.[202] Die Ehegatten verlieren aufgrund Art. 299 ZGB von Rechts wegen die ehelichen Vorteile, sofern sie keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen haben.

[202] Klauseln, die ausdrücklich nur für den Fall der Auflösung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten vereinbart wurden, werden für beide Ehegatten unwirksam, falls die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird (vgl. etwa das Formulierungsbeispiel in Rdn 66).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge