Rz. 95

Lebzeitige Schenkungen des Erblassers, die die verfügbare Quote übersteigen, sind nicht automatisch unwirksam. Die Noterben haben jedoch das Recht, die Herabsetzung und ggf. Herausgabe insoweit zu verlangen, dass ihr Noterbrecht gewahrt bleibt. Von dieser Herabsetzung sind die getätigten Schenkungen in zeitlicher Reihenfolge, beginnend mit der jüngsten Verfügung, in dem Maße betroffen, bis die verfügbare Quote wieder erreicht ist, vgl. Art. 923 ZGB. Dabei sind die lebzeitigen Schenkungen dem Nachlass zur Berechnung der Noterbquote ohne zeitliche Beschränkung hinzuzurechnen. Die Rechte der Noterben sind beschränkt, soweit sie einer Schenkung an eine in gerader Linie zur Erbschaft berufenen Person zugestimmt haben, vgl. Art. 918 S. 2 ZGB sowie oben Rdn 61 über Erbverträge. Vorstehendes gilt entsprechend für Lebensversicherungen, wenn und soweit sie nach dem Vertragsinhalt nicht einen Risikoschutz, sondern eine Form der Vermögensbildung zugunsten des Begünstigten darstellen.[126]

[126] Vgl. Cour Constitutionnelle, Entscheidung vom 26.6.2008 rev. not. belge 2008, S. 544 sowie Leleu/Renchon, Chroniques notariales, Bd. 48, S. 406 ff.

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