Rz. 28

Zum Eigenvermögen eines jeden Ehegatten gehören im gesetzlichen Güterstand gem. Art. 1399 ZGB insbesondere folgende Aktiva:

Vermögen, das er bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte, Art. 1399 Abs. 1 ZGB;
Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen, Art. 1399 Abs. 1 ZGB.

Zum Eigenvermögen gehören ungeachtet des Zeitpunkts des Erwerbs und vorbehaltlich eines etwaigen Ausgleichs (Art. 1400 ZGB):

Zubehör zu eigenen Gütern oder Rechten, beweglicher und unbeweglicher Natur;
Vermögen, das einem Ehegatten in Erfüllung einer entsprechenden eigenen oder einem Dritten gegenüber bestehenden Verbindlichkeit von einem Verwandten in aufsteigender Linie übertragen wurde;
Erwerb von Eigentum an Sachen, an denen der Ehegatte bereits Miteigentum hatte;
die Güter und Rechte, die infolge einer dinglichen Rechtsübertragung Eigengüter ersetzen, sowie die Güter, die durch eine Anlegung oder Wiederanlegung erworben wurden.[41] Eine Sache wird dabei zum Eigengut eines Ehegatten, wenn sie für mehr als die Hälfte mit seinen Eigenmitteln bezahlt wird, Art. 1404 ZGB. Bei einer Immobilie müssen diese Mittel nachweislich aus seinem Eigenvermögen stammen und der betroffene Ehegatte muss beim Erwerb erklären, dass es sich um einen Ersatzerwerb handelt, Art. 1402 ZGB (remploi). Dabei reicht beim Eigenerwerb einer Immobilie aus, dass die erforderlichen Eigenmittel innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages aufgebracht werden, Art. 1403 ZGB. Insoweit wird auch der Eigenerwerb aus künftigen Eigenmitteln als vorweggenommener Ersatzerwerb zugelassen;
der zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands einforderbare Nettorückkaufswert in Zusammenhang mit einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des Güterstands abgeschlossen worden ist, wenn die Versicherungsleistung anlässlich der Auflösung des Güterstands nicht auszahlbar ist;
die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehegatten während des Güterstands abgeschlossen worden ist, die anlässlich der Auflösung des Güterstands zugunsten dieses Ehegatten auszahlbar wird.

Zum Eigenvermögen gehören darüber hinaus, ungeachtet des Zeitpunkts des Erwerbs (Art. 1401):

Kleidung und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch;
das literarische, künstlerische oder gewerbliche Eigentumsrecht;
das Recht auf Wiedergutmachung eines persönlichen körperlichen oder moralischen Schadens;
das Anrecht auf eine Pension, Leibrente oder ähnliche Zulage, das einer der Ehegatten alleine besitzt;
die mit Anteilen oder Aktien in Gesellschaften verbundenen Gesellschafterrechte, die mit gemeinsamen Geldern erworben worden sind und auf den Namen eines der Ehegatten eingetragen worden sind, einschließlich des Rechts als Eigentümer dieser Anteile oder Aktien zu handeln, sofern es sich entweder um eine Gesellschaft handelt, die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen oder Vereinbarungen zwischen Aktionären unterworfen ist, die die Abtretung von Anteilen oder Aktien einschränken, oder aber um eine Gesellschaft, in der nur dieser Ehegatte seine Berufstätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter ausübt; zu solchen Gesellschaftsbeteiligungen zählen auch Anteile an einer belgischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée, S.R.L.).[42] Aufgrund der strukturellen Vergleichbarkeit zwischen der belgischen S.R.L. und der deutschen GmbH[43] gilt Art. 1401 Ziff. 5 ZGB auch für die Beteiligung an einer deutschen GmbH.[44] Art. 1401 Ziff. 5 ZGB deckt das Recht zur alleinigen Verwaltung und Verfügung über die Geschäftsbeteiligung durch den Ehegatten, auf dessen Name die Beteiligung registriert ist. Der für den veräußerten Geschäftsanteil gezahlte Kaufpreis fließt dem Gesamtgut zu.[45]
das Recht an den Gütern, die ein Ehegatte ausschließlich für die Berufsausübung oder den Betrieb seines Unternehmens verwendet, einschließlich des Rechts als Eigentümer dieser Berufsgüter zu handeln, es sei denn, dass die Ehegatten diesen Beruf gemeinsam ausüben oder dieses Unternehmen gemeinsam betreiben;
das Recht am Kundenstamm, einschließlich des Rechts, als Eigentümer des Kundenstamms zu handeln, es sei denn, der Kundenstamm ist im Rahmen eines Berufs, den die Ehegatten gemeinsam ausüben, oder im Rahmen eines Unternehmens, das sie gemeinsam betreiben, gebildet worden;
die einem Ehegatten als Wiedergutmachung eines Schadens gezahlte Entschädigung, sofern diese Entschädigung die wirtschaftlich nicht quantifizierbaren Folgen eines erlittenen Schadens betrifft;[46][47]
die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, der während des Güterstands von einem der Ehegatten abgeschlossen worden ist, wenn sie anlässlich der Auflösung der Gütergemeinschaft zugunsten des anderen Ehegatten auszahlbar ist.[48]
 

Rz. 29

Zum Eigenvermögen eines jeden Ehegatten gehören im gesetzlichen Güterstand gem. Art. 1406 f. ZGB insbesondere folgende Passiva:

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