Rz. 50

Im Rahmen der Reform von 2018 hat der Gesetzgeber dem bis dahin rein vertraglich zu organisierenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der aus der Praxis heraus entwickelt worden ist, einen gesetzlichen Rahmen gegeben. Die Zugewinnklausel gilt dabei als nicht obligatorische Modalität der einfachen Gütertrennung, die die Auflösung dieses Güterstandes betrifft. Bei der Regelung hat man sich weitestgehend an dem deutsch-französischem Abkommen vom 4.5.2010 über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft[62] orientiert. Allerdings gibt es Unterschiede: So weicht insbesondere die Definition von Zugewinn von diesem Abkommen ab und orientiert sich eher am Begriff der Errungenschaften der gesetzlichen Gütergemeinschaft (siehe Rdn 31 ff.).[63]

 

Rz. 51

Die Ehegatten, die eine Zugewinnklausel vereinbart haben, unterliegen den Art. 1469/1 bis 1469/13 ZGB. Anfangsvermögen, Endvermögen, Zugewinnausgleichsforderung und deren Zahlung sind gemäß diesen Artikeln bestimmt. Die Ehegatten können in ihrer Ehevertragsvereinbarung von diesen hilfsweisen Bestimmungen abweichen und selbst Masse, Verteilungsschlüssel, Zeitpunkt und Modalitäten des Zugewinns vereinbaren.

Im Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Bei Auflösung des Güterstandes ergibt sich die Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich der erzielten Zugewinne der Ehegatten.

[62] Siehe hierzu: "Das deutsch-französische Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft – Studie", Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments, auf https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/2010/425658/IPOL-JURI_NT(2010)425658_DE.pdf.
[63] De Page/De Stefanie, La réforme des régimes matrimoniaux et de diverses dispositions successorales, S. 130.

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