Rz. 38

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten wird im belgischen Recht nach Maßgabe der folgenden Grundsätze ermittelt:

Verwandte nachfolgender Klassen sind durch solche einer vorhergehenden Klasse von der Erbfolge ausgeschlossen, Art. 745 ff. ZGB.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind gradmäßig entferntere Verwandte durch gradmäßig nähere Verwandte ausgeschlossen (règle de la proximité), Art. 734 f. ZGB. Sind Verwandte gleichen Grades zur Erbfolge berufen, so erben sie untereinander zu gleichen Teilen.
Wenn Aszendenten oder Seitenverwandte (der dritten und vierten Klasse) zur Erbschaft berufen werden, erben Personen aus mehreren Verwandtschaftslinien. In diesen Fällen kommt es für die Aufteilung des Nachlasses auf die verschiedenen Linien nicht auf den Grad der Verwandtschaft an; jede Linie erbt zu gleichen Teilen, Art. 733 f. ZGB.
Abkömmlinge eines weggefallenen Erben treten bei gesetzlicher, nicht aber bei gewillkürter Erbfolge (vgl. Rdn 52) an seine Stelle (die sogenannte Erbvertretung oder Substitution), Art. 739 ff. ZGB, selbst wenn sie nach der vorstehend dargestellten "règle de la proximité" nicht zur Erbfolge berufen wären. Voraussetzung hierfür war nach dem bis zum 20.1.2013 geltenden belgischen Erbrecht jedoch, dass der Wegfall des ursprünglichen Erben nicht auf einer Ausschlagung beruhte, Art. 787 ZGB,[68] und sowohl der weggefallene Erbe als auch die an seine Stelle tretenden Abkömmlinge erbwürdig und erbfähig[69] waren. Art. 787 ZGB wurde durch Gesetz vom 10.12.2012[70] aufgehoben und Art. 786 bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass die Erbvertretung auch im Falle einer Erbausschlagung stattfindet. Auch im Falle der Erbenwürdigkeit des zunächst berufenen Erben ist nach Art. 739 in der seit dem 21.1.2013 geltenden Fassung nunmehr die Erbvertretung möglich. Dieser Grundsatz der Erbvertretung gilt uneingeschränkt nur bei Abkömmlingen, Art. 740 ZGB, nicht jedoch bei Verwandten in der aufsteigenden Linie, Art. 741 ZGB, und in der Seitenlinie nur bei Abkömmlingen von Geschwistern, Onkeln und Tanten des Erblassers, Art. 742 ZGB. Ebenso findet Erbvertretung nicht statt zugunsten von Abkömmlingen des Ehepartners.
[68] Art. 787 ZGB in der bis zum 20.1.2013 geltenden Fassung. War der Ausschlagende jedoch gesetzlicher Alleinerbe, so waren infolge der Ausschlagung die gesetzlichen Erben der folgenden Erbklasse berufen, Art. 786 Hs. 2 ZGB.
[69] Einschränkend Art. 744 Abs. 3 ZGB.
[70] Belg. Gesetzblatt vom 11.1.2013, S. 997, 999.

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