Rz. 8
Zwischen allen Verwandten in gerader aufsteigender und absteigender Linie ist die Eheschließung absolut verboten.[17] Das Verbot einer Eheschließung gilt auch zwischen Verschwägerten in gerader Linie. Es endet nicht von Rechts wegen mit der Auflösung der Ehe, durch welche die Schwägerschaft entstanden ist,[18] kann aber bei Vorliegen schwerwiegender Gründe durch königlichen Erlass aufgehoben werden.[19] Durch eine gesetzliche Lebensgemeinschaft (siehe zum gesetzliches Zusammenwohnen Rdn 167 ff.) entsteht keine Schwägerschaft, so dass das entsprechende Verbot in diesem Fall nicht gilt. In der Seitenlinie gilt das Eheverbot bis zum dritten Verwandtschaftsgrad. Das Eheverbot gilt folglich für eine Heirat zwischen Geschwistern, zwischen Onkel und Nichte oder Neffe sowie zwischen Tante und Neffe oder Nichte. Das Verbot der Eheschließung zwischen Onkel und Nichte oder Neffe sowie zwischen Tante und Neffe oder Nichte kann jedoch ebenfalls durch einen königlichen Erlass aufgehoben werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Eine Heirat zwischen Verschwägerten in der Seitenlinie ist seit dem Gesetz vom 27.3.2001[20] nicht mehr verboten.
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