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Zwischen allen Verwandten in gerader aufsteigender und absteigender Linie ist die Eheschließung absolut verboten.[17] Das Verbot einer Eheschließung gilt auch zwischen Verschwägerten in gerader Linie. Es endet nicht von Rechts wegen mit der Auflösung der Ehe, durch welche die Schwägerschaft entstanden ist,[18] kann aber bei Vorliegen schwerwiegender Gründe durch königlichen Erlass aufgehoben werden.[19] Durch eine gesetzliche Lebensgemeinschaft (siehe zum gesetzliches Zusammenwohnen Rdn 167 ff.) entsteht keine Schwägerschaft, so dass das entsprechende Verbot in diesem Fall nicht gilt. In der Seitenlinie gilt das Eheverbot bis zum dritten Verwandtschaftsgrad. Das Eheverbot gilt folglich für eine Heirat zwischen Geschwistern, zwischen Onkel und Nichte oder Neffe sowie zwischen Tante und Neffe oder Nichte. Das Verbot der Eheschließung zwischen Onkel und Nichte oder Neffe sowie zwischen Tante und Neffe oder Nichte kann jedoch ebenfalls durch einen königlichen Erlass aufgehoben werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Eine Heirat zwischen Verschwägerten in der Seitenlinie ist seit dem Gesetz vom 27.3.2001[20] nicht mehr verboten.

[17] Art. 161 ZGB. Dieses Eheverbot gilt auch für einen Mann und ein Kind, zwischen denen keine Abstammung nachgewiesen ist, wenn der Mann zu Alimentenzahlungen zugunsten des Kindes verurteilt wurde (Art. 341 ZGB).
[18] Z.B. darf der Schwiegervater nicht die Schwiegertochter (oder den Schwiegersohn) nach dem Tode seines Sohnes (oder seiner Tochter) oder nach deren Scheidung heiraten. Ein Mann darf auch nicht den Sohn oder die Tochter, die aus einer vorhergehenden Ehe seiner verstorbenen Frau hervorgegangen sind, heiraten.
[20] In Kraft getreten am 21.5.2001.

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