Rz. 52

Anfangsvermögen ist das Vermögen jedes Ehegatten am Tag des Eintritts des Güterstandes. Schulden werden im Anfangsvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva überschreiten. Güter und Ansprüche, die ein Ehegatte später durch Schenkung, Erbschaft oder Testament erwirbt, sowie diejenigen, die in Art. 1401 Par. 1 Ziff. 1 und Par. 2 ZGB erwähnt sind, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Die in den Art. 1406 und 1407 ZGB erwähnten Schulden werden beim Anfangsvermögen selbst dann berücksichtigt, wenn sie die Aktiva überschreiten.

Dem Anfangsvermögen werden nicht zugerechnet:

die Früchte der Güter, aus denen es zusammengesetzt ist
die Güter des Anfangsvermögens, die ein Ehegatte während des Güterstands Verwandten in gerader Linie geschenkt hat.
 

Rz. 53

Die Ehegatten erstellen bei Abschluss des Ehevertrages ein Inventar über ihr Anfangsvermögen. Es wird vermutet, dass dieses Inventar richtig ist, wenn es von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde. Ist kein Inventar erstellt worden, so wird vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden ist.

 

Rz. 54

Das Anfangsvermögen wird wie folgt bewertet:

am Tag des Eintritts des Güterstandes vorhandene Güter werden mit dem Wert angesetzt, den sie zu diesem Zeitpunkt hatten,
nach dem Tag des Eintritts des Güterstandes erworbene Güter, die nach Art. 1469/2 Par. 2 ZGB dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind, werden mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag des Erwerbs hatten.

In Abweichung dazu werden alle unbeweglichen Güter jedoch mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag der Auflösung des Güterstandes haben. Wurden diese Güter während der Ehe übertragen oder ersetzt, so ist der Wert am Tag der Übertragung oder Ersetzung zugrunde zu legen. Änderungen ihres Zustandes, die während der Ehe vorgenommen worden sind, werden bei der Bewertung des Anfangsvermögens nicht berücksichtigt.

Werden die Güter zu einem Zeitpunkt vor der Auflösung des Güterstandes bewertet, so ist ihr Wert von diesem Zeitpunkt an an die Schwankung des allgemeinen Verbraucherpreisindexes anzupassen. Gleiches gilt auch für die Bewertung der Schulden des Anfangsvermögens.

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