Sarah Kocks, Diana Rjabynina
I. Gesetzlicher Mindestinhalt
1. Firma
Rz. 24
Die GmbH ist gem. Art. 2:3 und 2:5 § 1, Abs. 3 GGV verpflichtet, bei der Gründung einen Gesellschaftsnamen ("dénomination sociale/naam van de vennootschap") zu wählen. Die GmbH hat dabei grundsätzlich die Wahl, einen Phantasienamen zu wählen, sich nach ihrem Tätigkeitsgebiet zu benennen oder den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter zu benutzen. Der Name muss jedoch so gewählt werden, dass Verwechslungen mit anderen Gesellschaften ausgeschlossen sind. Andernfalls setzen sich die Gesellschaftsgründer bzw. bei einer späteren Namensänderung die Geschäftsführungsorgane persönlichen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen aus.
Der gewählte Gesellschaftsname ist neben der gewählten Rechtsform gem. Art. 2:8 § 2, 1° GGV in die Satzung aufzunehmen.
Auf Geschäftspapieren etc. müssen gem. Art. 2:20 GGV der Gesellschaftsname mit der Kennzeichnung als GmbH ("SRL/BV") wie auch der Gesellschaftssitz und die Eintragung im Handelsregister vermerkt sein.
2. Gesellschaftssitz
Rz. 25
Die GmbH muss bei der Gründung einen Sitz wählen. Nach belgischem Gesellschaftsrecht ist der eingetragene Sitz die Adresse, an der sich die Gesellschaft gegenüber Dritten niederlassen will; er bildet den Ort, an dem bspw. eine Klageschrift zuzustellen ist.
Vor dem Inkrafttreten des GGV musste der eingetragene Gesellschaftssitz der Ort sein, von dem aus die Gesellschaft geleitet oder verwaltet wurde und an dem sie sämtliche wichtigen Entscheidungen traf. Dies ist seit der Gesetzesreform nicht mehr erforderlich. Diese Änderung folgt der Entscheidung des belgischen Gesetzgebers, den eingetragenen Unternehmenssitz als neuen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des belgischen Rechts zu wählen. Folglich muss der eingetragene Sitz nicht unbedingt der Ort sein, an dem die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. In der Praxis befindet sich die Geschäftsleitung und/oder Verwaltung jedoch häufig am eingetragenen Gesellschaftssitz. In jedem Fall ist der Sitz der Gesellschaft der Ort, an dem alle Protokolle der Organe der GmbH, die Bücher und das Gesellschafterverzeichnis aufbewahrt werden müssen. Gerichtliche Vorladungen werden ebenfalls an die Adresse des eingetragenen Firmensitzes zugestellt.
Um sicherzustellen, dass die GmbH vor Gericht verklagt werden kann, muss der Sitz in der Gründungsurkunde sowie in allen Dokumenten der Gesellschaft genau angegeben werden.
Gemäß Art. 2:4 GGV müssen die Gründer in der Satzungaber lediglich die Region angeben, in der sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, die vollständige Adresse (Straße, Hausnummer und Gemeinde) in der Satzung anzugeben. Ist die vollständige Anschrift in der Satzung enthalten, erfordert eine Änderung der Anschrift, auch innerhalb derselben Region, stets eine Satzungsänderung, Art. 2:4, Abs. 2 GGV. Wird in der Satzung hingegen lediglich die Region angeführt, in der sich der Gesellschaftssitz befindet, und liegt die neue Firmenanschrift in derselben Region, so ist für die Änderung der Anschrift keine Satzungsänderung notwendig.
3. Gesellschaftszweck
Rz. 26
Gemäß Art. 1:1 GGV muss eines der Ziele der Gesellschaft die Erwirtschaftung eines finanziellen Vorteils für ihre Gesellschafter sein. Wird eine Gesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet, so kann sie für nichtig erklärt werden. Es steht der Gesellschaft jedoch frei, neben dem gewinnbringenden Ziel auch andere Zielsetzungen zu verfolgen. Im Gegensatz zu einem gewinnbringenden Ziel muss eine solche andere Zielsetzung gem. Art. 2:5 § 1, Abs. 3 und 8, § 2, 11°GGV dann aber ausdrücklich in der Gründungsurkunde sowie der Gesellschaftssatzung festgehalten werden.
Darüber hinaus muss die Satzung gem. Art. 2:5, Abs. 3, 2:8 § 2, Abs. 1, 12° und Art. 5:13, 2° GGV auch die Art der durch die Gesellschaft zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ausgeführten Tätigkeiten enthalten (sog. satzungsgemäßer Zweck der Gesellschaft), andernfalls kann die Gesellschaft für nichtig erklärt werden. Die Festlegung der vertraglichen Ziele und des satzungsgemäßen Zwecks der Gesellschaft schränkt den Handlungsspielraum der Geschäftsführer beträchtlich ein, da diese gem. Art. 2:49 GGV lediglich zur Vornahme von Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck stehen bzw. diesem dienen, ermächtigt sind.
Allerdings wird die Gesellschaft auch an Geschäfte der Geschäftsführer mit Dritten, die den Gesellschaftszweck überschreiten, gebunden, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Dritte die Übertretung kannte oder hätte kennen müssen (Art. 5:74 GGV). Die Veröffentlichung der Gesellschaftssatzung im Belgischen Staatsblatt reicht als Nachweis einer Kenntnis jedoch nicht aus.
Festzuhalten ist, dass die nachträgliche Änderung des satzungsgemäßen Gesellschaftszwecks – wie jede Änderung von wesentlichen Bestandteilen der Gesellschaftssatzung – denselben Vorgaben wie die Erstellung der Gesellschaftssatzung entsprechen muss.
Rz. 27
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Gesellschaft nach Art. 5:13, 3° GGV durch Urteil für nichtig erklärt werden kann, wenn der satz...