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Belgien / D. Erbschaftsteuer

Christoph Weling, Gido Schür
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I. Allgemeines

 

Rz. 153

Die in Belgien erhobenen Abgaben von Todes wegen sind als Erbanfallsteuer ausgestaltet, die das Verwandtschaftsverhältnis der Nachlassbegünstigten zum Erblasser und den Umfang des Erbanfalls berücksichtigt. Das belgische Erbschaftsteuerrecht macht die Besteuerung des Nachlasses ausschließlich von einer subjektiven Bindung des Erblassers zum Inland (Einwohnerstellung) abhängig. Innerhalb Belgiens sind vergleichbare steuerbegründende Anknüpfungskriterien interregional anwendbar. Unabhängig von der persönlichen Bindung des Erblassers zum Inland, besteht jedoch auch eine objektive Anknüpfung, die zur Besteuerung aller im Inland belegenen unbeweglichen Gegenstände führt, selbst wenn die subjektiven Anknüpfungsmerkmale nicht erfüllt sind.

 

Rz. 154

Seit dem Sondergesetz vom 16.1.1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen haben die drei Regionen des Föderalstaats Belgien (Flandern, Wallonien und Brüssel-Hauptstadt) von der Befugnis Gebrauch gemacht, eigene Vorschriften in das Erbschaftsteuergesetzbuch einzufügen, so dass eine Zersplitterung des belgischen Erbschaftsteuerrechts entstanden ist, die sich hauptsächlich bei den regional unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen und Steuertarifen bemerkbar macht. Im Nachfolgenden werden wir die regionalen Unterschiede bei den Gesetzesverweisen auf das Erbschaftsteuergesetzbuch (ErbStGB) mit dem Zusatz W (Wallonien) und BH (Brüssel-Hauptstadt) kennzeichnen. Die flämische Region hat durch Dekret vom 13.12.2013 die flämische Fassung des Erbschaftsteuergesetzbuches in das allgemeine Flämische Steuergesetzbuch (Vlaamse Codex Fiscaliteit) eingegliedert (hiernach "Codex" genannt).

II. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

1. Abgrenzung

 

Rz. 155

Das belgische Erbschaftsteuerrecht (Art. 1 ErbStGB/Art. 2.7.0.1. Codex) unterscheidet zwischen

▪ der Erbschaftsteuer, die auf das ges...

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