Volker Hustedt, Gido Schür
I. Abstammung
Rz. 177
Durch Gesetz vom 31.3.1987, welches das belgische Abstammungsrecht wesentlich erneuert hat, wurde die frühere Unterscheidung zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung weitgehend aufgehoben. Diese Gleichstellung betrifft hauptsächlich die Wirkungen der Abstammung, wobei jedoch Ausnahmeregeln für die Wirkungen der ehebrecherischen Abstammung bestehen. Die Feststellung der Abstammung erfolgt von Rechts wegen, durch Anerkennung oder aufgrund Gerichtsverfahrens.
1. Abstammung von Rechts wegen
Rz. 178
Mutter eines Kindes ist die Frau, die als solche in der Geburtsurkunde bezeichnet ist (mater semper certa est). Aufgrund Art. 44 ZGB ist der Name der Mutter obligatorisch in der Geburtsurkunde eines in Belgien geborenen Kindes einzutragen. Die Mutterschaft, die aus der Geburtsurkunde hervorgeht, kann angefochten werden. Eine Anfechtungsklage ist jedoch nicht zulässig, wenn das Kind einen mit der Geburtsurkunde übereinstimmenden, fortdauernden Statusbesitz hat, d.h. wenn das Abstammungsverhältnis durch sozial affektive Tatsachen bewiesen wird. Vater des Kindes ist von Rechts wegen der Ehemann der Mutter des Kindes, welches innerhalb der Ehe oder weniger als dreihundert Tage nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder nach dem Verschwinden des Ehemannes geboren wird. Wird das Kind nach einer erneuten Eheschließung der Mutter und weniger als dreihundert Tage nach Auflösung der vorherigen Ehe geboren, gilt der neue Ehemann als Vater des Kindes. Der Ehemann, die Mutter, der Mann, der die Vaterschaft für sich in Anspruch nimmt, die Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch nimmt, oder das Kind können die vermutete Vaterschaft des Ehemannes mit allen Beweismitteln anfechten, es sei denn, das Kind hat dem Ehemann gegenüber einen fortdauernden Statusbesitz.
Steht die Vaterschaft nicht aufgrund der vorangehenden Vermutung fest, kann gegebenenfalls eine Mitmutterschaftsvermutung aufgrund der Bestimmungen von Art. 325/1 ff. ZGB herangezogen werden. Diese Mitmutterschaftsvermutung kann von der Mutter, dem Kind, der Mitmutter, hinsichtlich derer die Abstammung feststeht, der Frau, die die Mitmutterschaft für sich in Anspruch nimmt, und dem Mann, der die Vaterschaft für sich in Anspruch nimmt, angefochten werden. Die Mitmutterschaftsvermutung beruht auf der Annahme, dass im Rahmen einer Ehe zwischen zwei Frauen das Kind durch medizinisch assistierte Fortpflanzung gemäß Art. 7 des Gesetzes vom 6.7.2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung gezeugt wurde.
2. Abstammung durch Anerkennung
Rz. 179
Sofern die Mutterschaft nicht von Rechts wegen durch die Eintragung des Mutternamens in der Geburtsurkunde feststeht, kann die Mutter das Kind durch einseitige Erklärung in einer öffentlichen Urkunde vor einem Standesbeamten oder einem Notar unter der Voraussetzung anerkennen, dass durch diese Anerkennung kein absolutes Ehehindernis zwischen dem Vater und der Mutter des Kindes (Inzestabstammung) offenbar wird. Eine Anfechtungsklage gegen die Anerkennung ist unzulässig, wenn das Kind einen mit der Anerkennung übereinstimmenden, fortdauernden Statusbesitz (siehe Rdn 178) hat. Steht die Vaterschaft nicht von Rechts wegen aufgrund der E...