Sarah Kocks, Diana Rjabynina
I. Geschäftsführer
Rz. 95
Die GmbH wird gem. Art. 5:70 GGV durch einen oder mehrere Geschäftsführer ("administrateur/bestuurder"“), die nicht Gesellschafter sein müssen, vertreten. In der Praxis ist die Benennung eines oder aller Gesellschafter als Geschäftsführer der GmbH durchaus gängig.
Rz. 96
Für den Fall, dass eine juristische Person Geschäftsführer einer GmbH ist, muss diese allerdings aus dem Kreis ihrer Organe oder Angestellten eine natürliche Person als sog. "ständigen Vertreter" ("représentant permanent/vaste vertegenwoordiger") benennen, der mit der Führung der Geschäfte betraut ist (Art. 2:55 GGV). Sinn und Zweck der Bestimmung ist, die für die natürlichen Personen bestehenden Haftungsbestimmungen auch auf juristische Personen auszuweiten und für eine größere Transparenz in der Geschäftsführung durch Gesellschaften zu sorgen. Darüber hinaus darf dieser ständige Vertreter seit der Gesetzesreform nicht mehr in eigenem Namen bzw. als ständiger Vertreter einer anderen juristischen Person Teil der Geschäftsführung sein.
Im Hinblick auf die Person des Geschäftsführers werden durch das GGV keine besonderen Voraussetzungen auferlegt. Insbesondere ist die belgische Staatsbürgerschaft keine zwingende Voraussetzung. In der Satzung können jedoch bestimmte Anforderungen an die Person des Geschäftsführers festgelegt werden. Für Geschäftsführer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, schreibt Art. 2:147 GGV vor, dass der Sitz der Gesellschaft in Belgien für den Zeitraum der Ausübung ihrer Tätigkeiten als gewählter Aufenthaltsort gilt und dort insbesondere sämtliche mit ihrer Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Schriftstücke rechtswirksam zugestellt werden können.
Ferner ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Geschäftsführer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als Selbstständiger angesehen wird. Außerdem stellt Art. 2:149 GGV klar, dass die Geschäftsführer einer ausländischen Zweigniederlassung denselben Haftungsbestimmungen unterliegen wie die Geschäftsführer einer belgischen Gesellschaft.
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
Rz. 97
Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer wie auch die Festlegung der Modalitäten derselben obliegt ausschließlich der Gesellschafterversammlung (Art. 2:49 GGV).
Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.
Im Zweifel sind Geschäftsführer, die bereits mit der Gründungsurkunde ernannt wurden, für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft ernannt; in diesem Fall ist eine Abberufung aus dem Amt nur aus wichtigem Grund zulässig (Art. 5:70 GGV) (siehe Rdn 37).
Bei satzungsgemäß bestellten Geschäftsführern ist für die Abberufung die Gesellschaftssatzung entsprechend anzupassen. Hierfür ist eine erneute notarielle Beurkundung erforderlich. Die Ernennung, Abberufung bzw. der Rücktritt von satzungsgemäß bestellten Geschäftsführern ist daher grundsätzlich mit höheren Kosten für die Gesellschaft verbunden. Sofern der Geschäftsführer gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter ist, ist er als Geschäftsführer quasi "unabrufbar".
Die Identität der Geschäftsführer ist im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen und wird durch die entsprechende Geschäftsstelle des zuständigen Unternehmensgerichts auch an die Zentrale Unternehmensdatenbank weitergeleitet.
III. Geschäftsführung
1. Rechte und Pflichten der Geschäftsführer
Rz. 98
Gemäß Art. 5:73 GGV hat jeder Geschäftsführer die Geschäftsführungsbefugnis für sämtliche Geschäfte i.R.d. Gesellschaftszwecks, soweit sie nicht der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind. Diese Befugnis kann allerdings durch die Satzung beschränkt werden, wobei eine solche Beschränkung jedoch auch bei Veröffentlichung Dritten gegenüber nicht wirksam ist (siehe Rdn 80).
Rz. 99
Grundsätzlich werden die Geschäftsführer als einzelvertretungsbefugt angesehen. Die Satzung kann jedoch abweichend davon vorsehen, dass sie ein kollegiales Leitungsorgan bilden (Art. 5:73 § 1, Abs. 3 GGV), sofern mehrere Geschäftsführer bestellt sind.
Im Außenverhältnis wird die Gesellschaft gem. Art. 5:74 GGV durch die Handlungen der Geschäftsführer verpflichtet. Eine Überschreitung des Gesellschaftszwecks muss sich ein Dritter nur entgegenhalten lassen, wenn er davon positive Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.
Rz. 100
Die Geschäftsführer haben die Geschäfte grundsätzlich so zu führen, dass die Gesellschaft daraus den größtmöglichen Nutzen zieht. Dabei müssen sie sich an die Gesetze, die Satzung, den Geschäftsführungsvertrag und die Gesellschaftsbeschlüsse halten. Sie müssen zudem stets im Interesse der Gesellschaft handeln.
Rz. 101
Nach Art. 5:83 GGV können die Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung einberufen; auf Antrag von Gesellschaftern, die ein Zehntel des Gesellschaftsvermögens repräsentieren, sind sie hierzu verpflichtet.
Rz. 102
Die Geschäftsführer müssen nach Art. 3:6 GGV in der ordentlichen Gesellschafterversammlung einen Bericht über ihre Tätigkeit, den Zustand und die Entwicklungsmöglichkeiten der Gesellschaft abgeben sowie nach Art. 5:91 GGV auf die Fragen der Gesellschafter antworten. Dies gilt nicht für "kleine Gesellschaften" (siehe Rdn 113). Sie...