Sarah Kocks, Diana Rjabynina
1. Grundlagen
Rz. 152
Die Einkünfte der steuerpflichtigen Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer ("impôts des sociétés/vennootschapsbelasting"). Eine Gesellschaft ist körperschaftsteuerpflichtig, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
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Sie muss eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. |
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Sie muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben oder Gewinn anstreben. Sobald in Belgien kommerzielle Aktivitäten stattfinden, kann durch den belgischen Staat auf das dadurch erzielte Einkommen nach der belgischen Einkommensteuergesetzgebung ("code des impôts sur les revenus/wetboek der inkomstenbelasting" – "CIR/WIB“, im Folgenden "EStG" genannt) eine Steuer erhoben werden." |
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Der Gesellschaftssitz, die Geschäftsleitung der Gesellschaft, der Sitz der Geschäftsführung bzw. Verwaltungssitz muss sich in Belgien befinden. Unbeschränkt steuerpflichtig sind grundsätzlich alle Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit belgischen oder ausländischen Rechts, deren Gesellschaftssitz oder Geschäftsleitung sich in Belgien befindet und die gewerblich oder mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind. Hinsichtlich dieser Bedingung kann somit eine Diskrepanz zum geltenden Gesellschaftsrecht bestehen (Rdn 150). |
Rz. 153
Obwohl die Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung gesellschaftsrechtlich eine Personengesellschaft ist, hat diese Zuordnung keine steuerliche Bedeutung mehr, da die Personengesellschaften den Kapitalgesellschaften für die Erhebung der Körperschaftsteuer gleichgestellt sind.
Rz. 154
Gesellschaften, deren Gesellschaftssitz oder Geschäftsleitung sich nicht in Belgien befindet und die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sind beschränkt steuerpflichtig. Sie haben nur den in Belgien erwirtschafteten Teil hier zu versteuern (Art. 228 EStG). Hierunter fallen die meisten ausländischen Zweigniederlassungen. Zur genauen Ermittlung der Voraussetzungen, des Umfangs sowie Ausnahmen von der Steuerpflicht für Niederlassungen sind die jeweils relevanten Doppelbesteuerungsabkommen heranzuziehen.
Rz. 155
In Belgien ansässige Gesellschaften haben hier ihr gesamtes weltweit erzieltes Einkommen zu versteuern, einschließlich der Gewinne, die im Ausland durch eine unselbstständige Niederlassung oder einen ständigen Vertreter erzielt werden (Welteinkommensprinzip). Derartige Auslandsaktivitäten bilden einen Teil der Tätigkeit des inländischen Unternehmens.
2. Ermittlung des Steuerergebnisses
Rz. 156
In Art. 183 EStG wird hinsichtlich der Qualifikation von steuerpflichtigen Einkünften auf die Regelung der Gewinnermittlung bei der Einkommensteuer der natürlichen Personen verwiesen. Der Gewinn wird in Art. 24 EStG definiert und umfasst danach alle Einkünfte, die mittelbar oder unmittelbar durch die Industrie- und Handelstätigkeit der Gesellschaft erzielt wurden. Im Gegensatz zur Steuer der natürlichen Personen gelten sämtliche Einkünfte der Gesellschaften als Gewinne. Es wird nicht zwischen verschiedenen Einkunftsarten unterschieden.
Rz. 157
Gesellschaften werden auf das während des Geschäftsjahres erwirtschaftete Nettoeinkommen besteuert. Es handelt sich dabei um die Bruttoeinnahmen aus den Tätigkeiten der Gesellschaft, vermindert um bestimmte steuerfreie Gewinnrücklagen und die Betriebsaufwendungen.
Rz. 158
Grundlage für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns ist der Jahresabschluss der Gesellschaft. Dabei ist es irrelevant, wie der Gesellschaftsgewinn verwendet wird. Der zu besteuernde Gewinn umfasst sowohl den als Rücklage verbuchten Teil als auch die ausgezahlten Dividenden (Art. 185 EStG).
Zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses werden dem Buchhaltungsergebnis verschiedene Kosten hinzugerechnet, deren Abzug der Gesetzgeber entweder vollständig verwehrt (u.a. die Einkommensteuern, die nicht berufsspezifische Berufskleidung, Wertminderungen oder Verluste auf Anteile) oder begrenzt (z.B. Pkw-Kosten, Restaurantkosten oder Werbegeschenke). Zu den abzugsfähigen Betriebsaufwendungen gehören insbesondere betriebliche Mieten, Zinsen, Löhne und Gehälter sowie Abschreibungen.
Abschreibungsfähig sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (Art. 52 Nr. 6 EStG). Anschaffungsnebenkosten (z.B. Notar- und Registergebühren) können wahlweise im Jahr der Anschaffung als Betriebsaufwand abgezogen werden oder über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das belgische Recht kennt u.a. die lineare und degressive Abschreibungsmethode, wobei die degressive Abschreibung bei immateriellen Vermögenswerten nicht anwendbar ist (mit Ausnahme von audiovisuellen Werken) und weder das Doppelte der linearen Sätze noch 40 % überschreiten darf.
3. Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage
Rz. 159
Die Steuerbemessungsgrundlage stellt den Betrag dar, auf den die Körperschaftsteuer letztlich erhoben wird.
Zur Feststellung dieser Bemessungsgrundlage ist zunächst der steuerbare Gewinn zu ermitteln. In einem weiteren Vorgang wird das Steuerergebnis des Jahres aufgeteilt, wenn eine oder mehrere ausländische Betriebsstätten vorhanden sind. Die meisten der mit Belgien abgeschlossenen ...