Sarah Kocks, Diana Rjabynina
1. Hintergrund
Rz. 126
Mit Gesetz vom 22.5.2001 betreffend die Teilhabe der Arbeitnehmer am Vermögen und Gewinn der Gesellschaften ("loi relative aux régimes de participation des travailleurs au capital et aux bénéfices des sociétés/wet betreffende de werknemersparticipatie in het kapitaal en in de winst van de vennootschappen") sollte die finanzielle Mitbestimmung der Arbeitnehmer für Unternehmen in steuerlicher und sozialrechtlicher Hinsicht attraktiver gestaltet werden. Dieses Gesetz wurde seit 2018 (mit den Gesetzen vom 35.12.2017 und 14.12.2018) grundlegend geändert. Seitdem spricht man auch von einer "Gewinnprämie" ("prime bénéficiare/winstpremie").
Rz. 127
Die finanzielle Teilhabe der Arbeitnehmer beruht auf drei verschiedenen Motiven:
Zunächst stellt sie eine Art der Entlohnung für Arbeitsleistung dar, wobei insbesondere versucht wird, die damit einhergehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Kosten zu minimieren. Darüber hinaus soll durch die Einbeziehung des Arbeitnehmers in die finanziellen Gebarungen des Unternehmens ein Ansporn zu höheren Arbeitsleistungen erzeugt werden.
Auf Ebene des Unternehmens selbst kann die Arbeitnehmerbeteiligung je nach deren Ausgestaltung – wie etwa im Fall der Gewinnbeteiligung – zweifelsohne zu einer größeren Flexibilität als das herkömmliche System der Pauschalentlohnung führen. Dadurch ist das Unternehmen in der Lage, plötzlich eintretenden Veränderungen des wirtschaftlichen Lebens wirksamer zu begegnen. Allerdings sind dieser Freiheit des Unternehmens durch die Bestimmungen im Zusammenhang mit Mindestlöhnen Schranken gesetzt.
Schließlich sollte noch die positive Auswirkung der Arbeitnehmerbeteiligung auf die Inflation im Falle von Konjunkturschwankungen betont werden.
Rz. 128
Das Gesetz von 2001 enthält folgende Grundprinzipien:
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Die Entscheidung über die Einführung der Gewinnbeteiligung wird einseitig allein vom Arbeitgeber getroffen. Diese Entscheidung muss jedes Jahr neu getroffen werden. Es handelt sich also nicht um ein erworbenes Recht. |
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Die Regelungen müssen "kollektiv" sein, d.h. allen Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. |
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Die Beteiligung muss entweder für alle Arbeitnehmer identisch sein oder einen identischen Prozentsatz der Vergütung ausmachen, je nachdem, was am häufigsten vorkommt. Eine Festlegung auf der Grundlage der individuellen Leistung ist verboten. |
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Die Beteiligung muss auf einer im Vorhinein festgesetzten Formel beruhen, durch die der Zusammenhang mit dem Unternehmensergebnis deutlich wird. Der Verteilungsschlüssel ist auf Grundlage von objektiven Kriterien wie Dienstalter, Besoldungsgruppe, Gehaltstabelle, Höhe der Vergütung und Bildungsniveau festzulegen. |
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Die Beteiligung ist kein Ersatz für das Gehalt, sondern ergänzt dieses. In Anbetracht dessen darf sie 30 % der gesamten Bruttogehaltssumme nicht übersteigen. |
Festzuhalten ist, dass die Gesellschaft nicht zur Einführung einer finanziellen Teilhabe verpflichtet werden kann. Ältere Gesetzgebungen in diesem Zusammenhang, wie etwa das Anteilsoptionengesetz, wurden durch die Einführung dieses Gesetzes von 2001 nicht berührt. Die gesetzlichen Vorschriften können im Übrigen nur von Gesellschaften umgesetzt werden, wobei der Gesellschaftsbegriff im Sinne der im Einkommensteuergesetz enthaltenen Definition zu verstehen ist.
2. Formen der Arbeitnehmerbeteiligung
Rz. 129
Die finanzielle Teilhabe der Arbeitnehmer kann verschieden ausgestaltet sein:
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durch Gewinnbeteiligung, wobei diese nicht nur im Hinblick auf den Unternehmensgewinn, sondern auch für andere Parameter, wie Umsatz, Wertsteigerung etc., vereinbart werden kann. Zu beachten ist, dass bei der Festlegung der Gewinnbeteiligungsformel eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Lohnkosten sowie der Natur der Entlohnung zu berücksichtigen ist. |
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durch Anteilserwerb entweder im Zuge der Ausgabe neuer Anteile oder durch Erwerb von eigenen Anteilen durch die Gesellschaft selbst, die diese dann an die Arbeitnehmer weitergibt. |
3. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Rz. 130
Auf die Gewinnprämie werden seitens des Arbeitnehmers ein Solidaritätsbeitrag von 13,07 % und eine Steuer von 7 % fällig, während der Arbeitgeber von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist. Die Gewinnprämie ist jedoch für körperschaftsteuerliche Zwecke nicht abzugsfähig.