1. Zuständiges Gericht

 

Rz. 14

Die im Hinblick auf die Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft erforderliche Hinterlegung der Gründungsurkunde hat bei der zuständigen Geschäftsstelle des Unternehmensgerichts am Sitz der Gesellschaft zu erfolgen (siehe Rdn 5). Zuvor muss die Gründungsurkunde bei der zuständigen Registrierungsbehörde registriert werden.

2. Genehmigungen

 

Rz. 15

Je nach den Aktivitäten der Gesellschaft bzw. deren Ausmaß sind für die Ausübung der Unternehmenstätigkeit Genehmigungen erforderlich.

 

Rz. 16

Eine solche Genehmigung benötigen etwa alle Banken, Versicherungs- und Kapitalisierungsunternehmen. Seit dem 1.11.2011 unterstehen sämtliche mit Finanzierungsgeschäften im weitesten Sinne verbundenen Unternehmen der Kommission für das Banken-, Finanz- und Versicherungswesen ("l’autorité des services et marchés financiers/autoriteit voor Financiële Diensten en Markten"). Die Kommission erteilt nicht nur die erforderliche Genehmigung, sie überwacht auch sämtliche im Finanzierungsbereich tätigen natürliche und juristische Personen.

 

Rz. 17

Eine Genehmigung benötigen auch Hoteleinrichtungen, Reisebüros sowie Campingplätze. Diese wird von dem – für die jeweilige Region – zuständigen Generalkommissariat für Tourismus verliehen. Die in weiten Bereichen des Lebensmittelbereichs erforderlichen Zulassungen erteilt das Wirtschaftsministerium.

 

Rz. 18

Auch Unternehmen, die eine als gefährlich, ungesund oder hinderlich zu qualifizierende Tätigkeit sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung ausüben, müssen eine Genehmigung beantragen.

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