Christoph Weling, Gido Schür
1. Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
Rz. 160
War der Erblasser nicht Einwohner des Königreichs, müssen die Personen, die kraft Erbfolge in Belgien belegene Immobilien erhalten (die gesetzlichen Erben und Vermächtnisnehmer), eine Übertragungserklärung abgeben.
Rz. 161
War der Erblasser Einwohner des Königreichs, sind die Erben und Universalvermächtnisnehmer zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Die Annahme des Nachlasses unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (siehe Rdn 125) entbindet die Erben und Universalvermächtnisnehmer nicht von dieser Verpflichtung. Die Ausschlagung der Erbschaft sehr wohl.
Rz. 162
Die Erbschaftsteuererklärung erfolgt zu rein fiskalischen Zwecken. Sie hat grundsätzlich keine zivilrechtliche Wirkung. So kann man beispielsweise aus der Erklärung keine Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ableiten. Darüber hinaus bewirkt die Erklärung die Umschreibung des Grundbesitzes in den Registern der Generalverwaltung der Vermögensdokumentation, die in Wallonien und der Region Brüssel-Hauptstadt gleichzeitig für die Erhebung der Erbschaftsteuern zuständig ist. In der Region Flandern läuft diese Erhebung über die Flämische Steuerverwaltung (Vlaamse Belastingdienst, kurz "VLABEL" genannt).
2. Form und Inhalt
Rz. 163
Erbschaftsteuererklärungen und Übertragungserklärungen sind auf einem besonderen Formular abzugeben. Diese Formulare finden Sie unter folgenden Internetadressen:
https://www.minfin.fgov.be/myminfin-web/pages/public/forms (Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt) oder
https://www.vlaanderen.be/belastingen-en-begroting/vlaamse-belastingen/erfbelasting/de-aangifte-van-nalatenschap-indienen-via-het-formulier/formulieren-erfbelasting (Flandern).
In Flandern kann die Erklärung zudem online eingereicht werden (siehe hierzu: https://www.vlaanderen.be/belastingen-en-begroting/vlaamse-belastingen/erfbelasting/de-aangifte-van-nalatenschap-indienen-via-het-formulier).
Rz. 164
Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
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Identität des Erklärenden und des Erblassers; |
▪ |
Bezeichnung eines Wahldomizils (Zustellungsanschrift) in Belgien; |
▪ |
Erbfolge und Identität aller Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkten (und gegebenenfalls deren Ehepartner); Verwandtschaftsgrad dieser Personen mit dem Erblasser; |
▪ |
gegebenenfalls Angabe der aufgrund der testamentarischen oder vertraglichen Verfügungen ausgeschlossenen Erben; |
▪ |
Auskunft über Nießbrauchrechte, die der Erblasser besaß, und über Güter, die mit einem "fidei commis" (einer Nacherbschaft) verbunden waren; |
▪ |
Name der Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Erblasser bewegliche Sachen versichert hatte, Datum und Nummer der Versicherungspolice, Art der versicherten Gegenstände und versicherter Wert; |
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Auskunft zu steuerpflichtigen Schenkungen, die der Erblasser in den letzten drei Jahren vor seinem Tode an Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkte gemacht hat; |
▪ |
genaue Auflistung und Einzelbewertung der Aktiva der Nachlassmasse; |
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genaue Auflistung der Passiva. |
3. Abgabefrist und Abgabeort
Rz. 165
Die Abgabefrist ist je nach Ort, an dem der Tod des Erblassers eingetreten ist, unterschiedlich:
▪ |
Ist der Erblasser in Belgien verstorben, beträgt die Frist vier Monate ab dem Todesdatum. |
▪ |
Ist der Erblasser in einem anderen Land Europas verstorben, beträgt die Frist fünf Monate. "Europa" ist im Sinne des geographischen Begriffs zu verstehen, so dass diese Frist auch für Erbfälle in anderen Ländern als den EU-Mitgliedstaaten gilt. |
▪ |
Ist der Erblasser außerhalb Europas verstorben, beträgt die Frist sechs Monate. |
Rz. 166
Die Übertragungserklärung bezüglich der in Belgien belegenen Immobilien eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes nicht Einwohner des Königreichs war, ist bei dem örtlichen Amt für Rechtssicherheit (Abteilung der Generalverwaltung der Vermögensdokumentation, die beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen angesiedelt ist) beziehungsweise in der Region Flandern beim VLABEL zu hinterlegen. Zuständig ist die Dienststelle am Belegenheitsort der Immobilie. Wenn der Erblasser mehrere Immobilien an unterschiedlichen Orten besaß, ist das Amt des Ortes zuständig, an dem die Immobilie(n) mit dem höchsten föderalen Katastereinkommen belegen ist.
Rz. 167
Die Erbschaftsteuererklärung eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes Einwohner des Königreichs war, ist bei dem am letzten fiskalischen Domizil des Erblassers zuständigen Amt für Rechtssicherheit beziehungsweise beim VLABEL für die Region Flandern zu hinterlegen. Hat der Erblasser sein fiskalisches Domizil während der fünf Jahre, die dem Tode vorausgehen, einmal oder mehrmals gewechselt, so ist die Erklärung dort abzugeben, wo sein fiskalisches Domizil sich am längsten während dieser fünfjährigen Periode befand.
Die zu entrichtende Erbschaftsteuer steht der Region zu, in der sich das zuständige Amt befindet.
4. Steuerobjekt
a) Objekt der Übertragungsteuer
Rz. 168
Objekt der Übertragungsteuer sind nur die in Bel...