Christoph Weling, Gido Schür
1. Allgemeines
Rz. 182
Die Erbschaftsteuer und die Übertragungsteuer werden nach dem zum Zeitpunkt des Todes geltenden Tarif erhoben (Art. 61 ErbStGB). Die in den drei belgischen Regionen unterschiedlichen progressiven Tarife sind grundsätzlich von dem Wert des Anfalls beim einzelnen Erben/Vermächtnisnehmer und von dessen Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser abhängig. Eine Ausnahmeregelung besteht jedoch in den Regionen Flandern und Brüssel-Hauptstadt für die Besteuerung von Erbschaften zwischen anderen Personen als Verwandten in gerader Linie, Ehegatten, Geschwistern und (faktisch oder gesetzlich) Zusammenwohnenden. In diesem Fall wird der entsprechende Tarif nicht auf den Wert, den jeder einzelne Erbe oder Vermächtnisnehmer erwirbt, sondern auf den Gesamtwert, den alle Erbberechtigten aus der jeweiligen Kategorie erhalten, angewendet.
Der Progressionseffekt der im Folgenden skizzierten Tarifstrukturen wirkt sich jeweils nur auf den über die vorherige Tarifstufe hinausgehenden Teil des Erbanfalls aus.
2. Tarif für Erwerber in gerader Linie, Ehegatten und gesetzlich Zusammenwohnende
Rz. 183
0 bis 12.500 EUR |
3 % |
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12.500 bis 25.000 EUR |
4 % |
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25.000 bis 50.000 EUR |
5 % |
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50.000 bis 100.000 EUR |
7 % |
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100.000 bis 150.000 EUR |
10 % |
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150.000 bis 200.000 EUR |
14 % |
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200.000 bis 250.000 EUR |
18 % |
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250.000 bis 500.000 EUR |
24 % |
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Über 500.000 EUR |
30 % |
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Der obige Tarif gilt nicht zwischen geschiedenen Ehegatten, von Tisch und Bett getrennten Ehegatten und Personen, die das gesetzliche Zusammenwohnen gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs beendet haben, außer wenn das geschiedene oder getrennte Paar gemeinsame Abkömmlinge hat.
Rz. 184
Gemäß Art. 52/3 ErbStGB W gilt obiger Tarif auch für Stiefkinder und für die Kinder der Person, mit welcher der Erblasser gesetzlich zusammenwohnte. Unter gewissen Voraussetzungen können auch Pflegekinder in den Genuss des gleichen Tarifes kommen (Art. 52/3 Ziffer 2 ErbStGB W).
3. Tarif für Geschwister
Rz. 185
0 bis 12.500 EUR |
20 % |
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12.500 bis 25.000 EUR |
25 % |
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25.000 bis 75.000 EUR |
35 % |
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75.000 bis 175.000 EUR |
50 % |
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Über 175.000 EUR |
65 % |
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4. Tarif für Erbschaften unter Onkel/Tanten und Neffen/Nichten
Rz. 186
0 bis 12.500 EUR |
25 % |
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12.500 bis 25.000 EUR |
30 % |
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25.000 bis 75.000 EUR |
40 % |
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75.000 bis 175.000 EUR |
55 % |
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Über 175.000 EUR |
70 % |
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5. Tarif für alle anderen Personen
Rz. 187
0 bis 12.500 EUR |
30 % |
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12.500 bis 25.000 EUR |
35 % |
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25.000 bis 75.000 EUR |
60 % |
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Ab 75.000 EUR |
80 % |
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6. Freibeträge, Steuerabzüge und Steuerermäßigungen
Rz. 188
Für den Erwerb durch Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und gesetzlich Zusammenwohnenden ist die erste Tarifstufe steuerfrei. Der Freibetrag entspricht also 12.500 EUR. Wenn der Nettowert, den einer dieser Erben erwirbt, den Betrag von 125.000 EUR nicht überschreitet, beläuft sich der Basisfreibetrag auf 25.000 EUR für den jeweiligen Erben. Bei Kindern des Erblassers, die noch nicht 21 Jahre alt sind, wird der Freibetrag um 2.500 EUR für jedes volle Jahr bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres erhöht. Der Freibetrag des Ehegatten des Erblassers erhöht sich außerdem um die Hälfte des zusätzlichen Freibetrags, der den gemeinsamen Kindern zusteht.
Alle anderen Erben und Vermächtnisnehmer zahlen keine Erbschaftsteuern, wenn der Nettowert des Nachlasses den Betrag von 620 EUR nicht überschreitet. Überschreitet der Nachlass diesen Betrag, so ist der volle Erwerb steuerpflichtig.
Rz. 189
Für den Erwerb durch Erben in seitlicher Linie bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Geschwister), die von einem Minderjährigen erben, entspricht der Freibetrag 12.500 EUR beziehungsweise 25.000 EUR, wenn der Nettowert des auf ihn entfallenden Erbes 125.000 EUR nicht überschreitet.
Rz. 190
Der Netto-Anteil, den der Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner an der Immobilie erwirbt, die dem Verstorbenen und seinem Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden Partner während mindestens fünf Jahren vor dem Sterbetag als Hauptwohnsitz gedient hat, ist gem. Art. 55quinquies ErbStGb W von der Erbschaftsteuer oder der Übertragungsteuer freigestellt. Unter Netto-Anteil versteht man den Wert des Anteils des Ehepartners/gesetzlich zusammenwohnenden Partners an dem Hauptwohnsitz abzüglich seines Anteils an den Schulden des Nachlasses, wobei einzig die speziell zur Anschaffung oder Erhalt der Immobilie eingegangenen Schulden von dem steuerbefreiten Wert abzuziehen sind. Alle anderen Schulden werden vorrangig von den übrigen Vermögenswerten abgezogen.
Rz. 191
Andere Steuerbefreiungen betreffen:
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den Wert von Immobilien, die in der Region Wallonien in einem Natura 2000-Gebiet oder im Umkreis eines für die Einstufung als Natura 2000-Gebiet in Frage kommenden Gebietes liegen (Art. 55bis ErbStGB W); |
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den Wert des Waldbestandes (nicht des Waldbodens) eines in der Region Wallonien gelegenen Waldes oder der Aktien oder ... |