Christoph Weling, Gido Schür
1. Allgemeines
Rz. 217
Bei Erwerb durch Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, gesetzlich Zusammenwohnende, Partner und Geschwister wird der Nettowert des Erbanfalls der einzelnen Erben jeweils getrennt nach den folgenden Tarifen besteuert. Bei Erwerb durch andere als die vorgenannten Personen wird die anwendbare Tarifstufe durch den Gesamterwerb der Personen, die zur gleichen Kategorie gehören, bestimmt. Gemäß Art. 60quater ErbStGB BH sind die zulässigen Passiva in folgender Reihenfolge von den Nachlasspassiva abzuziehen:
▪ |
zunächst von den in Art. 60bis ErbStGB BH bezeichneten Aktiva (Familienunternehmen und -gesellschaften); |
▪ |
anschließend von den in Art. 60ter ErbStGB BH bezeichneten Aktiva (Hauptwohnsitz des Erblassers); |
▪ |
und letztlich von allen anderen Nachlassaktiva. |
Rz. 218
Beweist der Erbe oder Vermächtnisnehmer jedoch, dass der Erblasser speziell für den Erwerb, die Verbesserung oder die Erhaltung gewisser Güter Schulden eingegangen ist, sind diese Verbindlichkeiten von den betroffenen Nachlassbestandteilen abzuziehen.
2. Tarif für Erwerber in gerader Linie, Ehegatten, Zusammenwohnende
Rz. 219
Steuerstufen je nach Nettoerwerb |
Prozentsatz je nach Tranche |
Gesamtbetrag der Steuern auf die vorhergehenden Tranchen |
0,01 bis 50.000 EUR |
3 % |
|
50.000 bis 100.000 EUR |
8 % |
1.500 EUR |
100.000 bis 175.000 EUR |
9 % |
5.500 EUR |
175.000 bis 250.000 EUR |
18 % |
12.250 EUR |
250.000 bis 500.000 EUR |
24 % |
25.750 EUR |
Über 500.000 EUR |
30 % |
85.750 EUR |
Rz. 220
In der Region Brüssel-Hauptstadt gilt für Personen, die eine Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens gem. Art. 1475 und 1476 fr. ZGB abgegeben haben, derselbe Steuertarif wie für Ehegatten. Auch für Personen, mit denen der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ununterbrochen seit mindestens einem Jahr einen gemeinsamen Haushalt bildete, gilt derselbe Steuertarif. Für die Anwendung bestimmter Vorzugstarife muss dieser gemeinsame Haushalt bereits seit mindestens drei Jahren bestehen (Ermäßigung für den Hauptwohnsitz oder Übertragung vom Familienunternehmen).
Rz. 221
Der für Erbschaften in gerader Linie anwendbare Tarif gilt auch für
▪ |
die Kinder des Ehegatten oder des gesetzliche zusammenwohnenden Partners des Erblassers und generell für jedes Kind, das mit dem Verstorbenen mindestens ein Jahr zusammenwohnte und vom Erblasser und seinem Ehegatten oder zusammenwohnenden Partner gemeinsam die Unterstützung und Versorgung erhalten hat, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten (Gleichstellung mit den Kindern des Verstorbenen); |
▪ |
die Personen, die dem Erblasser unter den im vorherigen Punkt erwähnten Bedingungen die Unterstützung und Versorgung zukommen ließen, die Eltern normalerweise ihren Kindern zuteilwerden lassen (Gleichstellung mit Vater oder Mutter des Verstorbenen). |
Rz. 222
Die Eintragung im Bevölkerungsregister an derselben Adresse gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Beweis für das Zusammenwohnen der betroffenen Personen.
Rz. 223
Der obige Tarif (siehe Rdn 219) gilt nicht zwischen geschiedenen Ehegatten, von Tisch und Bett getrennten Ehegatten und Personen, die das gesetzliche Zusammenwohnen gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs beendet haben, außer wenn das geschiedene oder getrennte Paar gemeinsame Abkömmlinge hat.
3. Tarif für Geschwister
Rz. 224
Steuerstufen je nach Nettoerwerb |
Prozentsatz je nach Tranche |
Gesamtbetrag der Steuern auf die vorhergehenden Tranchen |
0,01 bis 12.500 EUR |
20 % |
|
12.500 bis 25.000 EUR |
25 % |
2.500 EUR |
25.000 bis 50.000 EUR |
30 % |
5.625 EUR |
50.000 bis 100.000 EUR |
40 % |
13.125 EUR |
100.000 bis 175.000 EUR |
55 % |
33.125 EUR |
175.000 bis 250.000 EUR |
60 % |
74.375 EUR |
Über 250.000 EUR |
65 % |
119.375 EUR |
4. Tarif für Erbschaften unter Onkel/Tanten und Neffen/Nichten
Rz. 225
Steuerstufen je nach Nettoerwerb |
Prozentsatz je nach Tranche |
Gesamtbetrag der Steuern auf die vorhergehenden Tranchen |
0,01 bis 50.000 EUR |
35 % |
|
50.000 bis 100.000 EUR |
50 % |
17.500 EUR |
100.000 bis 175.000 EUR |
60 % |
42.500 EUR |
Über 175.000 EUR |
70 % |
87.500 EUR |
5. Tarif für alle anderen Personen
Rz. 226
Steuerstufen je nach Nettoerwerb |
Prozentsatz je nach Tranche |
Gesamtbetrag der Steuern auf die vorhergehenden Tranchen |
0,01 bis 50.000 EUR |
40 % |
|
50.000 bis 75.000 EUR |
55 % |
20.000 EUR |
75.000 bis 175.000 EUR |
65 % |
33.750 EUR |
Über 175.000 EUR |
80 % |
98.750 EUR |
6. Freibeträge, Steuerabzüge und Steuerermäßigungen
Rz. 227
Für den Erwerb durch Ehegatten, gesetzlich zusammenwohnende Partner und Verwandte in gerader Linie besteht – insofern sie in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Erben den Nachlass erhalten – ein Steuerfreibetrag von 15.000 EUR. Bei Kindern des Erblassers, die noch nicht 21 Jahre alt sind, wird dieser Freibetrag um 2.500 EUR für jedes volle Jahr bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres erhöht. Der Freibetrag des Ehegatten des Erblassers und der Person, die mit dem Erblasser gesetzlich zusammenwohnte, erhöht sich außerdem um die Hälfte des zusätzlichen Freibetrags, der den gemeinsamen Kindern zusteht. Diese Freibeträge gelten sowohl für die Erbschaftsteuer als auch für die Übertragungsteuer.
Alle anderen Erben und Vermächtnisnehmer zahlen keine Erbschaftsteuern, wenn der Nettowert des Nachlasses den Betrag von 1.250 EUR nicht überschreitet. Überschreitet der Nachlass diesen Betrag, so ist der volle Erwerb steuerpflichtig.
Rz. ...