4.1 Preise für Engagement
Preise für besondere Leistungen oder besonderes Engagement, z. B. auf technischem, wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet, sind nur dann zu versteuern, wenn ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Preis und einer Einkunftsart besteht. Ein solcher liegt vor, wenn der Preis wie ein leistungsbezogenes Entgelt für eine Tätigkeit wirkt und eine unmittelbare Folge der Tätigkeit ist oder sogar das Ziel dieser Tätigkeit darstellt. Hierunter fallen z. B. Preise
- eines Architekten bei einem Ideenwettbewerb,
- für eine innovative unternehmerische Idee,
- für eine herausragende Leistung eines Profisportlers,
- für besondere betriebswirtschaftliche Leistungen eines jungen Marktleiters im Einzelhandel.
Auszeichnung des Lebenswerks, des Charakters oder der Vorbildfunktion
Nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart und damit nicht steuerpflichtig sind Preise, die ein Lebenswerk prämieren, eine besondere charakterliche Haltung oder eine Vorbildfunktion auszeichnen. Dies gilt selbst dann, wenn bestimmte Werke, mit denen auch Einnahmen erzielt wurden, z. B. aus der Verwertung von Büchern, Anlass für die Verleihung des Preises waren. Dabei kann auch das Alter einer ausgezeichneten Person bedeutsam sein.
4.2 Preise im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Werden Preise im Rahmen eines Dienstverhältnisses zugewendet, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Voraussetzung ist insoweit, dass der Preis leistungsabhängig erworben wurde und daher Entlohnungscharakter hat. Hiervon ist auszugehen bei Preisvergaben anlässlich eines Sicherheitswettbewerbs oder eines Wettbewerbs mit Verbesserungsvorschlägen.
Sachpreise aus betrieblichen Verlosungen
Ein Bezug zum Dienstverhältnis, der zum Zufluss von Arbeitslohn führt, liegt auch in den Fällen vor, in denen innerhalb des Betriebs Sachpreise von erheblichem Wert verlost werden, z. B. Fahrräder oder Fernseher.
Findet die Verlosung außerhalb einer üblichen Betriebsveranstaltung statt, liegt auch bereits bei Zuwendung kleinerer Preise steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Von einer Verlosung außerhalb einer üblichen Betriebsveranstaltung, die zu Lohnzufluss führt, ist auch auszugehen, wenn sich eine Verlosung nur an bestimmte herausgehobene Personen im Unternehmen richtet, z. B die außertariflich bezahlten Angestellten.
Los-Kaufpreis als Werbungskosten absetzen
Erwirbt der Arbeitnehmer die Lose entgeltlich, kann er in Höhe seines Kaufpreises Werbungskosten geltend machen.
Ausnahme bei Betriebsveranstaltungen
Eine Lohnversteuerung ist jedoch ausnahmsweise dann nicht vorzunehmen, wenn es sich um Verlosungen des Arbeitgebers handelt, an denen jeder Arbeitnehmer teilnehmen kann und die im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung stattfinden oder die als bloße Aufmerksamkeit im Rahmen einer nicht üblichen Betriebsveranstaltung gewährt werden. Dann ist ihr Wert in den 110-EUR-Freibetrag einzubeziehen.
4.3 Gewinne aus privaten Preisausschreiben
Ebenfalls nicht einkommensteuerpflichtig sind Gewinne aus privaten Preisausschreiben, Preisrätseln oder Quizsendungen.