Sachverhalt
Bei dem Verfahren ging es um die Umsatzsteuerbarkeit und die Besteuerungsgrundlage eines Ratewettbewerbs. Bei diesem Wettbewerb konnten Spielscheine abgegeben werden, die die Fotografie eines Fußballspiels enthielten, auf der der Ball wegretuschiert war. Die Rateteilnehmer konnten Kreuze auf dem Foto machen, um anzugeben, wo sich nach ihrer Schätzung der Ball befand. Die Höhe der Teilnahmegebühr richtete sich nach der Anzahl der Kreuze.
Entscheidung
Der EuGH hat entschieden, dass es sich bei der Veranstaltung des Wettbewerbs gegen Teilnahmegebühr um einen steuerbaren Leistungsaustausch i.S.d. Artikels 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie handelt. Auf den Umstand, dass der Rateteilnehmer nach dem Vertragsverhältnis keinen Anspruch auf Ausschüttung von Gewinnprämien hat, soll es dabei nicht ankommen. Zu Recht weist der EuGH darauf hin, dass ansonsten durch entsprechende Gestaltung der Kauf- oder Dienstleistungsverträge die Steuerbarkeit der Umsätze vermieden werden könnte. Die Steuerbarkeit des Umsatzes ergibt sich schon daraus, dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Von daher hätte sich der EuGH in seiner Begründung nicht vom Artikel 2 der 6. EG-Richtlinie lösen müssen.
Der EuGH hat sich (offenbar mangels entsprechender Fragestellung) nicht näher dazu geäußert, um welche Art von Dienstleistung es sich bei dem Umsatz handelt. Da er in Kenntnis des Rechtsverhältnisses (der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Ausschüttung der Gewinnprämien) ohne weiteres zu einem steuerbaren Leistungsaustausch i.S.v. Artikel 2 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie kommt, darf angenommen werden, dass der EuGH im vorliegenden Fall die Leistung in der Durchführung des Ratespiels und der Einräumung einer Gewinnchance sowie ggf. der - rechtlich nicht durchsetzbaren - Gewinnauszahlung sieht.
Deshalb ist es folgerichtig, dass der EuGH bei der Frage nach der Besteuerungsgrundlage zu dem Ergebnis kommt, dass sich deren Höhe nach dem richtet, was der Teilnehmer aufwendet. Da unabdingbare Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Ratespiel die Entrichtung einer Teilnahmegebühr war und sich die Wahrscheinlichkeit eines Gewinns nach deren Höhe richtete (je höher die Teilnehmergebühr, desto höher eine Gewinnwahrscheinlichkeit), ist der erforderliche innere Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben.
In seinen weiteren Entscheidungsgründen grenzt der EuGH sich streng von seinem Urteil vom 5.5.1994, C-38/93, Glawe, ab. Da der Betreiber des Ratespiels, anders als in dem Fall des Geldspielautomaten, in voller Höhe über die Teilnehmergebühren verfügen kann, stellen sie in dieser Höhe die Gegenleistung i.S.v. Artikel 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie dar.
Das Urteil entspricht den Bestimmungen des deutschen Umsatzsteuerrechts.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 17.09.2002, C-498/99