Bei dem Verfahren ging es um die Frage der Höhe der Besteuerungsgrundlage auf der Einzelhandelsstufe, wenn der Einzelhändler für den Verkauf seiner Ware Gutscheine von dem Endverbraucher entgegennimmt, die dieser von dem Hersteller der Ware erhalten hat und für deren Nennwert der Einzelhändler eine Erstattung von dem Hersteller erhält.
Das Urteil ist eine Reproduktion der EuGH-Entscheidung vom 15.10.2002 (EuGH, Urteil vom 15.10.2002, C-427/98). Bereits in diesem Urteil hatte der EuGH entschieden, dass die von dem Hersteller an den Einzelhändler geleistete Erstattung zur Besteuerungsgrundlage der Lieferung des Einzelhändlers an den Endverbraucher gehöre. In Randziffer 45 der Entscheidung in der Sache C-427/98 hatte der EuGH ausgeführt, dass der Hersteller "zwar in der Tat im Hinblick auf den Umsatz zwischen dem Einzelhändler, dem der Wert des Gutscheins erstattet wird, und dem Endverbraucher als Dritter betrachtet werden kann, dass diese Erstattung aber dennoch eine entsprechende Verminderung des Betrages, den der Hersteller letztendlich als Gegenleistung für seine Lieferung erhält, nach sich zieht …". Dieser Äußerung misst der EuGH in seiner jetzigen Entscheidung (Rz. 17 und 18) die Bedeutung bei, dass die Erstattung durch den Hersteller wie ein Entgelt von dritter Seite anzusehen ist. Von daher gehört der Nennwert des Gutscheins zur Besteuerungsgrundlage des Umsatzes des Einzelhändlers.
Nach deutscher Rechtsauffassung war dies bislang nicht der Fall (vgl. BMF vom 25.5.1998, IVC3-S 7200-29/98, BStBl I 1998, 627). Nach bisheriger Auffassung führt die Entgegennahme des Warengutscheins bzw. dessen Erstattung an den Einzelhändler zu einer Entgeltminderung auf Seiten des Herstellers und einer entsprechenden Vorsteuerkorrektur auf Seiten des Einzelhändlers. Die Bemessungsgrundlage des Einzelhändlers reduziert sich um den Nennwert des entgegengenommenen Warengutscheins. Vom fiskalischen Ergebnis her entspricht diese Betrachtungsweise dem Ergebnis der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-427/98 und C-398/99. Zwar gehört nach diesen Urteilen der Nennwert des vom Einzelhändler entgegengenommenen Gutscheins zur Besteuerungsgrundlage seiner Lieferung. Auf der anderen Seite kann jedoch der Warenhersteller die Besteuerungsgrundlage seines Umsatzes an einen Zwischenhändler entsprechend reduzieren, ohne dass sich an dem Vorsteuerabzug des Zwischenhändlers etwas ändert. Von daher reduziert sich das Steueraufkommen nach dem EuGH-Urteil bereits auf der zwischenunternehmerischen Umsatzstufe und nicht wie nach dem BMF-Schreiben vom 25.5.1998 auf der Letztverbrauchsstufe. Das BMF-Schreiben ist nach dem EuGH-Urteil überholt.