Die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums kann aufgrund baulicher oder bauordnungsrechtlicher Mängel (hier: Brandschutzmängel) auf Dauer durch Beschluss nicht verboten werden, wenn dadurch die Benutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen wird.

Zerstört i. S. v. § 22 WEG ist ein Gebäude nur dann, wenn seine Nutzbarkeit durch punktuelle Ereignisse (wie Brand, Überflutung oder Explosion) wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben ist.

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