Kommentar

Drei Miteigentümer eines als Reiterhof genutzten Grundstücks hatten in einem „Vorvertrag” eine Vereinbarung dahin getroffen, daß der eine den beiden anderen das Grundstück zur Alleinnutzung gegen eine an ihn zu zahlende Nutzungsvergütung überließ; die Höhe der Vergütung sollte in einem weiteren Vertrag geregelt werden, dessen Abschluß jedoch unterblieb .

Die beiden anderen Miteigentümer vermieteten das Grundstück an eine von ihnen gegründete GmbH und überwiesen an ihren Teilhaber für einen Zeitraum von 10 Monaten den Betrag von 18 000 DM. Da diese Summe seinen Vorstellungen nicht entsprach, kündigte dieser den Vorvertrag fristlos wegen Zahlungsrückstands, verbot den beiden Miteigentümern die weitere Nutzung seines Anteils und verklagte sie auf Zahlung von insgesamt 65 000 DM. Der Rechtsstreit gelangte in letzter Instanz an den Bundesgerichtshof, der sich jedoch zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage sah.

Laut BGH sind im vorliegenden Fall in erster Linie die Regeln des Gemeinschaftsrechts ( §§ 741 ff. BGB ) anzuwenden. Zwar kann die Benutzungsvereinbarung bei Zahlungsverzug wie bei einem Mietverhältnis ( § 554 Abs. 1 BGB ) gekündigt werden, der Kündigende bringt aber damit i. d. R. auch zum Ausdruck, daß er für den Fall der Fortsetzung der bisherigen Nutzung eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Nutzungsentschädigung verlangt ( § 745 Abs. 2 BGB ). Darüber hinaus kann dem durch Zahlungsverzug zur Kündigung veranlaßten Miteigentümer ein Schadensersatzanspruch auf Weiterzahlung der vereinbarten Nutzungsentschädigung so lange zustehen, wie die übrigen Miteigentümer an die bisherige Benutzungsvereinbarung gebunden sind ( Schadenersatz) .

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 15.09.1997, II ZR 94/96

Anmerkung

Anmerkung: Der Fall, der jetzt nochmals das OLG Frankfurt a. M. beschäftigen wird, wäre vermieden worden, hätten die Parteien eindeutige Abmachungen getroffen.

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