Begriff

Unter Benutzungszwang wird hier eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Einrichtung des Gemeinschaftseigentums verstanden. Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem Anschluss- und Benutzungszwang im öffentlichen Recht aufgrund eines Gesetzes oder einer kommunalrechtlichen Satzung. Demgegenüber ergibt sich der zivilrechtliche Benutzungszwang aus vertraglichen Regelungen. Soweit der Zwang zur Benutzung sich auf der Grundlage einer Verpflichtung ergibt, entspricht ihr häufig ein Anspruch des Vertragspartners auf eine Gegenleistung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

VG Gera, Urteil v. 14.11.2019, 2 K 2248/18: Grundstücksbezogene Kommunalabgaben schulden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Wohnungseigentümer.

BGH, Urteil v. 19.7.2013, V ZR 109/12: Ein Benutzungszwang kann sich aus der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder aus einem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Versorgungsvertrag ergeben.

AG Neuss, Urteil v. 26.6.2013, 92 C 58/1: Zu den Aufgaben des Verwalters einer Heizungsbetriebsgemeinschaft gehören alle alltäglichen, vorhersehbaren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von Energie, der Abrechnung gegenüber den Mitgliedern der Gemeinschaft und der Erhaltung der Heizungsanlage (z. B. bei erforderlichen Reparaturen). Bei nicht alltäglichen Fragen der Verwaltung muss der Verwalter jedoch eine Willensbildung der Eigentümer herbeiführen. Wird ein Grundstück, das herrschendes Grundstück einer Grunddienstbarkeit ist, in Wohnungseigentum aufgeteilt, setzt sich diese Berechtigung an den einzelnen Wohnungseigentumsrechten als einheitliches Recht in Bruchteilsgemeinschaft fort.

OLG Hamm, Beschluss v. 27.4.2006, 15 W 92/05: Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer benachbarter Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) in Bezug auf ein beiderseits der Grundstücksgrenze errichtetes gemeinschaftliches Treppenhaus muss entsprechend den dinglichen Eigentumsverhältnissen beurteilt werden: Es besteht ...keine WEG am gesamten Treppenhausgebäude, sondern das gemeinschaftliche Eigentum der jeweiligen WEG erstreckt sich auf den auf dem jeweiligen Grundstück befindlichen Gebäudeteil. Im Innenverhältnis der jeweiligen Gemeinschaften gelten in Bezug auf die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die hierfür anfallenden Kosten..... die Vorschriften des WEG. Im Außenverhältnis der beiden WEGs bestehen wechselseitige Ansprüche auf Instandsetzung und Instandhaltung nach ...§§ 921, 922 BGB und ... nach § 1020 Satz 2 BGB, sofern wechselseitig Dienstbarkeiten an dem jeweils benachbarten Grundstück zur Benutzung des dort befindlichen Gebäudeteils des Treppenhauses eingeräumt worden sind.

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